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Pharmazeutisches Recht
Schleswig-Holstein: Prüfungsordnung für PKA
Prüfungsordnung für PKA
Vom 17. Mai 2006
Aufgrund der §§ 47 Abs. 1, 48 und 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Art. 2 a Nr. 1 Berufsbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 962), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. September 2005 nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung am 22. März 2006 mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-kaufmännische-Angestellte vom 23. November 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 400) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung "(§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Klammerzusätzen der Absätze 1 bis 9 wird "§ 37" durch "§ 40" ersetzt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: "(10) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG)."
3. In der Überschrift zu § 4 wird im Klammerzusatz "§ 38" durch "§ 41" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Klammerzusatz "§ 39" durch "§" 43" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird im Klammerzusatz "§ 48 Abs. 3 Nr. 2" durch "§ 65 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
5. In der Überschrift zu § 9 wird im Klammerzusatz "§ 40" durch "§ 45" ersetzt.
6. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Zweifache" durch das Wort "Eineinhalbfache" ersetzt.
7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird in dem Klammerzusatz " § 39 Abs. 2 " durch "§ 46 Abs. 1" ersetzt.
8. In der Überschrift zu § 13 wird im Klammerzusatz " § 35" durch " § 38" ersetzt.
9. In § 15 Satz 3 wird " § 37" durch " § 40" ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Klammerzusatz "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.
b) In Absatz 2, 1. Spiegelstrich wird "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Dem Prüfungszeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden/des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden/des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG)."
11. In § 26 Abs. 1 wird im Klammerzusatz "§ 34" durch "§ 37" ersetzt.
12. In § 27 wird "§ 42" durch " § 48" ersetzt.
13. In § 30 Satz 2 wird "§ 23 Abs. 5" durch "§ 23 Abs. 6" ersetzt.
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Kiel, den 22. März 2006 Apothekerkammer Schleswig-Holstein L.S. gez. Holger Iven, Präsident gez. Dr. Roswitha Borchert-Bremer, Vizepräsidentin
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