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Rechtsprechung aktuell
Klinikpackungen: Großhandel darf handeln
Rechtsfragen zum Vertrieb von Klinikpackungen außerhalb von Krankenhäusern haben die Rechtsprechung schon wiederholt beschäftigt. Im Jahr 2002 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass § 14 Abs. 4 ApoG nur für Krankenhausapotheken gilt und dem Apothekengesetz daher nicht zu entnehmen ist, dass öffentliche Apotheken Anstaltspackungen nicht an Patienten verkaufen dürfen. Damit gab das Bundesverfassungsgericht der eingelegten Verfassungsbeschwerde eines Apothekers Recht, der berufgerichtlich wegen Abgabe von Anstaltspackungen an einen Kunden zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Die Abgabe von Klinikpackungen durch Krankenhausapotheken ist indessen, wie aus § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG folgt, außerhalb des dort gezogenen Rahmens nicht statthaft. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Jahr 1990 entschieden, dass ein Weiterverkauf der den Krankenhausapotheken verbilligt gelieferten Klinikpackungen außerhalb des Krankenhauses zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Arzneimittelmarkt führt und daher nicht nur gegen das Apothekengesetz verstößt, sondern auch wettbewerbswidrig ist.
Hanseatisches OLG: Kein Verstoß gegen § 14 ApoG Das Hanseatische Oberlandesgericht befasste sich nun mit der Frage, ob der Erwerb und der anschließende Vertrieb, insbesondere der Export von Arzneimitteln in Klinikpackungen durch den Großhändler unmittelbar oder mittelbar über Dritte von Krankenhausapotheken, wettbewerbswidrig ist. Die Hamburger Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Unter Hinweis auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts legte das Gericht dar, dass § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG nur für die Krankenhausapotheke, nicht jedoch für den Großhandel gilt. Da ein Verstoß gegen diese Vorschrift bußgeldbewehrt ist (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 ApoG), muss für die Normadressaten die Bußgeldandrohung erkennbar und vorhersehbar sein. Daran fehlt es nach Ansicht des OLG Hamburg in Bezug auf den Personenkreis des Großhandels.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei außerdem eindeutig, dass § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG nur auf die Abgabe, nicht hingegen auf den Erwerb und den Vertrieb, insbesondere den Export solcher Klinikpackungen durch Dritte, die keine Krankenhausapotheken bzw. krankenhausversorgende Apotheken sind, Anwendung findet.
Auch eine Beteiligung der Beklagten an einer unlauteren Wettbewerbshandlung konnte das Oberlandesgericht nicht erkennen, weil es hierzu eines eigenen unlauteren Wettbewerbsverhaltens bedurft hätte. Daran fehlte es, weil ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG gerade nicht gegeben war.
Großhandel ist kein Störer Nicht entschieden hat der Senat aufgrund der besonderen prozessualen Situation die Frage, ob die Beklagte möglicherweise als sog. Störer zur Unterlassung des Erwerbs und des Vertriebs unter dem Gesichtspunkt verpflichtet war. Störer ist, wer - ohne Täter, Gehilfe oder Anstifter einer Handlung zu sein - auf irgendeine Art und Weise zum Wettbewerbsverstoß beiträgt und dabei zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte die Frage eines Unterlassungsanspruchs lediglich inzident im Rahmen der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche zu prüfen, weil die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch war daher vom Oberlandesgericht nicht mehr zu überprüfen.
Die Störerhaftung begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur Unterlassungsansprüche, nicht dagegen Schadensersatzansprüche. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte das Oberlandesgericht aber aus, dass das Institut der "Störerhaftung" in Fällen von Verhaltensunrecht zurückhaltend anzuwenden sei, weil sie anderenfalls unangemessen auf ein Verhalten ausgedehnt werde, das von der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG gerade nicht erfasst werde. Denn bei der Beklagten handele es sich nicht um Normadressaten der Vorschrift.
Keine Markenrechtsverletzung Schließlich vermochte das Hanseatische Oberlandesgericht weder wegen "Verletzung einer Marke" (§ 14 Markengesetz) einen Schadensersatzanspruch zu erkennen noch wegen "Ausnutzens fremden Vertragsbruchs" (vgl. § 3, 9 UWG). Eine Markenrechtsverletzung scheidet danach schon wegen Erschöpfung der Marke mit dem Inverkehrbringen der Klinikware in der Europäischen Union aus. Der unautorisierte Erwerb von Klinikpackungen von einer Krankenhausapotheke stelle zwar regelmäßig einen Vertragsbruch dar, weil die Arzneimittelhersteller die Klinikpackungen grundsätzlich nur zu dem nach § 14 ApoG vorgesehenen Zweck an Krankenhausapotheken abgeben und sich gegen abweichende Vertriebswege vertraglich absichern. Ein direktes Ausnutzen fremden Vertragsbruchs stehe daher in Rede, soweit Klinikpackungen von der Krankenhausapotheke bezogen worden seien. Ein solches Ausnutzen von Vertragsbruch sei jedoch ohne Zutreten besonderer Umstände nicht unlauter.
Der unautorisierte Erwerb und Weitervertrieb von sog. Klinikpackungen durch den Pharmahandel verstößt nicht gegen § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG, und zwar auch nicht als Beteiligung an fremdem Wettbewerbsverstoß oder aus dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs; auch Ansprüche aus Störerhaftung scheiden grundsätzlich aus. § 14 Abs. 4 bis 5 ApoG regeln nur die Abgabe (nicht auch den Erwerb und Weitervertrieb durch Dritte) von Klinikware und richtet sich - wie die Bußgeldandrohung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 ApoG - nur an Krankenhausapotheken und an krankenhausversorgende Apotheken. Die sonstigen Unternehmen des Pharmahandels sind nicht Normadressaten (Art. 103 Abs. 2 GG); insoweit ist auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.
Das hier zusammengefasste Urteil können Sie neben anderen apothekenrechtlichen und arzneimittelrechtlichen Entscheidungen im Wortlaut abrufen bei DAZonline unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de in der Rubrik Recht/Urteile, Benutzername: apotheke, Kennwort: daz
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