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ADEXA Info
Gesetz gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz
Durch das AGG werden sowohl unmittelbare wie mittelbare Benachteiligungen, Belästigung und sexuelle Belästigung in allen Bereichen des Arbeitslebens erfasst – mit Ausnahme von Kündigungen, die weiterhin nach dem Kündigungsschutzgesetz geregelt sind.
Hier zwei Beispiele: In einer Stellenausschreibung wird der Bewerberkreis ein–geschränkt (... nicht älter als 35 Jahre), obwohl die Arbeit auch von älteren Personen ausgeübt werden könnte (unmittelbare Benachteiligung).
Ein farbiger Kollege wird ständig als "Schokocrossie" bezeichnet (Belästigung).
Klageflut erwartet Im AGG gilt folgende Beweislastregel: Zunächst muss der oder die Betroffene "Tatsachen glaubhaft machen, die eine Diskriminierung vermuten lassen". Dann ist es Sache des Arbeitgebers, das Gegenteil nachzu–weisen. Die Hans-Böckler-Stiftung rechnet nicht mit einer Klage–flut aufgrund des neuen Gesetzes.
Verbandsklagerecht abgespeckt Das im Gesetz vorgesehene Verbandsklagerecht ist – auf Druck von Wirtschaftsverbänden – gegenüber dem ursprünglichen Entwurf leider stark "abgespeckt" worden. In der verabschiedeten Fassung sind aber die Prozessbevollmächtigten von Antidiskriminierungsverbänden nicht, wie von der Regierung geplant, gestrichen worden.
Nun soll es schon bald ein Änderungsgesetz geben. Unklar ist, ob bis dahin solche Antidiskriminierungsverbände noch gegründet und aktiv werden können.
ADEXA-Mitglieder, die sich am Arbeitsplatz aufgrund eines der oben genannten Gründe belästigt oder benachteiligt fühlen, sollten sich mit der Haupt–geschäftsstelle in Verbindung setzen.
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