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Europarecht
Das Apothekenwesen – Sache der Mitgliedstaaten
Und auch die nationalen Apothekerverbände haben sich immer darauf verlassen, dass über die gemeinschaftsrechtlich regulierte gegenseitige Anerkennung der Apothekerabschlüsse hinaus keine europäische Harmonisierung des Apothekenwesens erforderlich sei, weil dieses unter dem Schutz ihres jeweiligen Heimatstaates steht. Weil alle befürchteten, durch eine Rechtsangleichung etwas zu verlieren – die Deutschen bangten um ihren weiten Arzneimittelbegriff, Franzosen, Italiener und Spanier fürchteten die Einführung freiverkäuflicher Arzneimittel usw. –, fand selbst das Ziel, die "Face-to-face-Abgabe" apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Apotheke als europäischen Mindeststandard gemeinschaftsrechtlich zu verankern, keine Mehrheit im europäischen Apothekerverband.
Dafür sprachen gute Gründe: Die nationale Zuständigkeit für das Apothekenwesen entspricht nicht nur dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und dem 1992 von Deutschland in den EU-Vertrag eingebrachten Subsidiaritätsprinzip, sondern wurde – bezogen auf die Organisation des Gesundheitswesens – in Artikel 152 Absatz 5 Satz 1 EG-Vertrag sogar noch einmal ausdrücklich verankert: "Bei der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung in vollem Umfang gewahrt." Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seit 1993 in seiner Rechtsprechung eine Kehrtwendung gemacht und eingeräumt, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte "Verkaufsmodalitäten" beschränken oder verbieten, nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, soweit sie auf in- und ausländische Produkte gleichermaßen angewendet werden. Dementsprechend haben alle EU-Gremien bis vor Kurzem immer wieder ausdrücklich hervorgehoben, dass das Apothekenwesen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. So heißt es in der erst am 7. September 2005 verabschiedeten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ministerrats über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG, ABI. EU L 255 v. 30. Sept. 2005, S. 22) in Erwägungsgrund 25 bezogen auf die Apothekenpflicht, dass "die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt." In Erwägungsgrund 26 heißt es: "Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers.
Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen." In Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie, der den Grundsatz der automatischen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen regelt, heißt es zu den Apotheken: "Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungs–nachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden." Nach Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie darf ein Mitgliedstaat sein Auswahlverfahren für die Inhaber neu zu errichtender Apotheken im Rahmen eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beibehalten und es auf Apotheker aus anderen Mitgliedstaaten anwenden, wenn es bereits am 16. September 1985 in Kraft war.
Beide Artikel, die aus der Apothekerrichtlinie 85/433/EWG in die neue Richtlinie übernommen wurden, enthalten also Ausnahmen von der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit für den Apothekenbereich. Und genau diese Ausnahmen hat der Europäische Gerichtshof erst jüngst wieder für gerechtfertigt erklärt. Mit Urteil vom 13. Juli 2006 entschied er, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Harmonisierung der Niederlassungsvorschriften auf Grundlage von Artikel 47 EG-Vertrag in Etappen vornehmen darf, "da die Durchführung von Harmonisierungsmaßnahmen im Allgemeinen schwierig ist, denn sie setzt voraus, dass die zuständigen Gemeinschaftsorgane anhand von unterschiedlichen und komplexen nationalen Bestimmungen gemeinsame Vorschriften ausarbeiten, die den im EG-Vertrag festgelegten Zielen entsprechen und die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder sogar deren einstimmige Zustimmung finden" (Rs. C-221/05). Die Verpflichtung zur automatischen Anerkennung der Apothekerdiplome werde durch das Gemeinschaftsrecht zulässigerweise auf bereits bestehende Apotheken beschränkt, weil einige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Politik auf dem Gebiet des Gesundheitswesens die Zahl der Apotheken begrenzen, die neu eingerichtet werden können, während andere Mitglied–staaten keine solchen Vorkehrungen getroffen haben, und dass es daher verfrüht sei, vorzusehen, dass sie die Auswirkungen der Anerkennung der Diplome auch auf die Tätigkeit des Apothekers als Inhaber einer neuen Apotheke erstrecken müssen. Mit dieser der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 85/433/EWG entnommenen Begründung wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, so der EuGH, "in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome nur eine teilweise Harmonisierung vornehmen, die ein Mindestmaß an Anerkennung dieser Diplome gewährleistet, nämlich eine Anerkennung für die Ausübung der Tätigkeiten in den seit mindestens drei Jahren bestehenden Apotheken, wobei er den Mitgliedstaaten die Befugnis beließ, über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinauszugehen."
Nationale Niederlassungsbeschränkungen sind möglich Als Ausnahmeregelung steht diese Regelung unter einem ausdrücklichen Prüfungsvorbehalt seitens der EU-Kommission. Der nicht gerade als Freund der freien Berufe bekannte damalige Wettbewerbskommissar Mario Monti erklärte hierzu jedoch noch am 6. Januar 1998 auf eine Anfrage nach der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der belgischen Niederlassungsvorschriften, die die Zahl der Apotheken pro Gemeinde anhand der Einwohnerzahl festlegen, im Namen der Kommission: "In Ermangelung einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift zur Harmonisierung oder Koordinierung sind die Mitgliedstaaten weiterhin allein befugt, eine einschlägige Vorschrift zu erlassen, sofern diese Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass nationale Maßnahmen wie die hier angesprochenen, wenn sie in nicht diskriminierender Art und Weise und im Hinblick auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig angewendet werden, dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 EG-Vertrag nicht widersprechen. Die Kommission beabsichtigt folglich nicht, Vorschläge zur Harmonisierung oder Koordinierung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften vorzulegen." (ABI. EU C 223 vom 17. Juli 1998, S. 3)
Was stimmte die Kommission um? Es stellt sich daher die Frage, was die Kommission seit dem Erlass der Anerkennungsrichtlinie 2005 so massiv umgestimmt hat. Immerhin hat sie – nach Ankündigung einer erneuten Klage gegen Deutschland wegen der Krankenhausversorgung – am 28. Juni 2006 beschlossen, gegen Italien, Österreich und Spanien wegen der Beschränkungen für die Beteiligung an und Errichtung von öffentlichen Apotheken vorzugehen. In Italien, gegen das nun Klage vor dem EuGH erhoben werden soll, ist in der Tat kürzlich eine neue Regelung verabschiedet worden, die neue Beschränkungen für das Apothekenwesen eingeführt hat: Durch Dekret Nr. 219 vom 24. April 2006 wurde festgelegt, dass die Aktivitäten des Großhandels mit Arzneimitteln mit denen der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit in einer Apotheke unvereinbar sind. Der italienische Gesetzgeber folgte damit einem Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juli 2003, der auf Beschwerde von Apothekerverbänden gegen die Erteilung des Zuschlags bei der Privatisierung einer kommunalen Apothekenkette an einen Großhändler eine solche Unvereinbarkeit festgestellt hatte (Az.: 275/2003). Nach Auffassung der Kommission zementiert diese Gesetzesänderung ein Verbot für Unternehmen, die auf dem Gebiet des Arzneimittelvertriebs tätig sind oder mit solchen Unternehmen verbunden sind, sich im Rahmen der Privatisierung kommunaler Apotheken, die in den 90er Jahren in Italien eingeleitet wurde, an Unternehmen zu beteiligen, die kommunale Apotheken betreiben. Dies schränke die Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise ein, da eventuelle Interessenkonflikte auch durch andere Maßnahmen vermieden werden könnten. Außerdem seien der Kommission zahlreiche Fälle aus Italien mitgeteilt worden, in denen Apotheker mit eigenen Apotheken im Arzneimittelhandel tätig oder an Unternehmen des Arzneimittelhandels beteiligt seien.
Italien: Generalangriff auf das Fremdbesitzverbot Die Kommission bleibt bei ihrem Vorgehen gegen das italienische Apothekenrecht aber nicht bei diesem aktuellen Anlass stehen, sondern geht zum Generalangriff auf das Fremdbesitzverbot über. Solche Beschränkungen seien nur mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn sie aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele notwendig und außerdem verhältnismäßig sind. Das italienische Verbot für Nicht-Apotheker bzw. für juristische Personen, die sich nicht aus Apothekern zusammensetzen, eine Apotheke zu betreiben, gehe über das hinaus, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sei und verstoße daher gegen die Niederlassungsfreiheit. Es genüge, für die Medikamentenausgabe an Patienten und die Bestandsverwaltung die Anwesenheit eines Apothekers vorzuschreiben.
Eine Woche nach der Ankündigung der Klageerhebung hat die Regierung Prodi im Rahmen einer Eilverordnung, des "Decreto Legge Bersani" vom 4. Juli 2006, weitgehende Eingriffe in den italienischen Apothekenmarkt in Kraft gesetzt, die inzwischen mit einigen Änderungen vom Parlament bestätigt wurden (Gesetz 248 vom 4. August 2006). Nach Artikel 5 Absatz 2 der zunächst befristeten Rechtsverordnung dürfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nun auch von Supermärkten abgegeben werden, wenn dies in einer besonderen Abteilung mit dem Beistand einer oder mehrerer approbierter Apotheker geschieht, wobei Preisausschreiben, Prämien und Verkauf unter Einstandspreis verboten sind. Vom Parlament wurde auf Druck der Apotheker eingefügt, dass der Apotheker anwesend, persönlich verantwortlich und für die Kunden verfügbar sein muss. Apothekern steht es ab sofort frei, Abschläge auf die vom Hersteller oder Lieferanten angegebenen Arzneimittelpreise zu gewähren, vorausgesetzt diese werden dem Verbraucher deutlich lesbar und klar mitgeteilt und allen Kunden gewährt (Absatz 3). Die Vorratspflicht der Großhändler wird auf erstattungsfähige Arzneimittel beschränkt (Absatz 4). Die Unvereinbarkeit der Großhandels- mit der Apothekentätigkeit wird auf Aktivitäten des gleichen Unternehmens beschränkt, lässt Beteiligungen also künftig zu (Absätze 5 und 7). Die Streichung des Mehrbesitzverbotes (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 362 vom 8. November 1991) wurde vom Parlament auf maximal vier Apotheken innerhalb der gleichen Provinz beschränkt, auch wenn es sich um Beteiligungen eines Apothekers an einer Gesellschaft handelt (Absatz 6). Dagegen wurde das Fremdbesitzverbot für öffentliche Apotheken insoweit verschärft, als auch die Erben nach zwei Jahren ihr Fremdbesitzrecht verlieren. Nach Steuerberatern und Anwälten streikten auch die öffentlichen Apotheken mehrfach in ganz Italien "gegen eine Regierung, die das Arzneimittel in ein Konsumgut, den Apotheker in einen einfachen Verkäufer und die Apotheke in eine Verkaufsstelle im Zugriff der multinationalen Konzerne verwandeln will" (Flugblatt des Apothekerverbandes Federfarma), konnten die Einbeziehung in das Liberalisierungsprogramm der Regierung Prodi aber nicht mehr abwenden. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Gesetzgebungsverfahren auf das Vertragsverletzungsverfahren haben wird.
Österreich: Ministerin steht zur bestehenden Arzneiversorgung Im Unterschied zur italienischen Regierung hat sich die österreichische Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat in einer ersten Reaktion klar hinter die angegriffenen Regelungen der Arzneimittelversorgung gestellt. Sie erklärte, die hervorragende und flächendeckende Apothekenversorgung in Österreich dürfe nicht gefährdet werden. Die Ausgestaltung des österreichischen Apothekenwesens liege in der ausschließlichen Verantwortung des österreichischen Gesetzgebers. Das bestehende Apothekengesetz sei "in keinster Wiese diskriminierend" und diene dem Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherstellung des Gleichgewichts der sozialen Sicherheit.
Es gehe um die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit richtigen Medikamenten und der dazu unbedingt notwendigen besten Beratung. Profit und Umsatz seien dabei zweitrangig, so Rauch-Kallat abschließend.
Die Reaktion ist nachvollziehbar, greift die Kommission in ihrer "begründeten Stellungnahme" doch eine Reihe von Regelungen an, die – wie oben geschildert – von der Kommission selbst für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt wurden oder sogar ausdrücklich in EG-Richtlinien vorgesehen sind, wie zum Beispiel die Begrenzung der Anerkennung ausländischer Apothekerdiplome auf die Übernahme von mindesten drei Jahre bestehenden Apotheken. Durch Gesetzesänderung räumte Österreich im März 2006 außerdem eine weitere Beanstandung des ursprünglichen Mahnschreibens der Kommission aus und beschränkte diese Regelung auf Apotheker anderer Mitgliedstaaten, die kein österreichisches Apothekerdiplom besitzen. Dass die Kommission trotz dieser Präzisierung weiterhin gegen diese Regelung vorgeht, deren gemeinschaftsrechtliche Grundlage erst im September 2005 von Rat und Parlament erneuert und im Juni 2006 vom EuGH erneut für gemeinschaftsrechtskonform erklärt wurde, ist unverständlich. Auch das Vorgehen gegen die seit langem bestehenden und nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers in die nationale Verantwortung fallenden Regelungen zu Fremd- und Mehrbesitzverbot und Gebietsbeschränkungen müssen als unfreundlicher Akt der Kommission gegen die zu diesem Zeitpunkt noch amtierende österreichische Ratspräsidentschaft erscheinen.
Unklare deutsche Linie So klar die Linie der österreichischen Regierung ist, so unklar ist die deutsche Linie. Konnte sich die Berliner Gesundheitspolitik bis vor Kurzem noch darüber freuen, dass die Kommission die deutschen Regelungen des Fremd- und Mehrbesitzverbotes im Unterschied zu denen anderer Länder keinem Vertragsverletzungsverfahren unterzieht, so dass deren von der Koalition angekündigte Beibehaltung nicht in Frage gestellt ist, hat der beispiellose Alleingang des saarländischen Justiz-, Gesundheits- und Sozialministers Josef Hecken die Situation urplötzlich auf den Kopf gestellt. Auf seine Weisung hin erteilte sein Ministerium unter bewusstem Verstoß gegen das deutsche Apothekengesetz der von internationalen Investoren gegründeten Aktiengesellschaft DocMorris N. V. mit Sitz in den Niederlanden eine Erlaubnis zum Betrieb einer Filialapotheke in Saarbrücken. Nicht ein Gemeinschaftsorgan, nicht ein Gericht und auch nicht der deutsche Gesetzgeber haben das deutsche Apothekengesetz für gemeinschaftsrechtswidrig und damit auf den zwischenstaatlichen Verkehr für unanwendbar befunden, sondern die zum Vollzug des Bundesrechts zuständige Landesbehörde.
Der "Fall Hecken" Das ist bereits deshalb ungewöhnlich, weil der CDU-Gesundheitsminister nicht den ihm – gerade auch als Mitglied der Koalitionsarbeitsgruppe zur Gesundheitsreform 2006 – offen stehenden Weg gegangen ist, für seine Auffassung eine parla–mentarische Mehrheit zu suchen, oder, wenn der Investor denn gegen einen ablehnenden Bescheid geklagt hätte, die Abwägung zwischen den gleichermaßen gemeinschaftsrechtlich anerkannten Gesichtspunkten der Niederlassungs- und Ka–pitalverkehrsfreiheit einerseits und des Gesundheitsschutzes andererseits den zuständigen Gerichten zu überlassen. Statt dessen hat Hecken Fakten geschaffen, durch die er nicht nur von Ankündigungen seiner Partei abweicht, sondern die den deutschen Bundesgesetzgeber desavouieren, der bislang keinen Anlass für eine Gesetzesänderung sah, wie auch seine Kollegen aus der Koalitionsarbeitsgruppe, die derartige Pläne bislang abgelehnt haben. Vor allem stellt er damit die von Deutschland bislang erfolgreich vertei-digte nationale Hoheit für den Apothekenbereich zur europäischen Disposition.
Zu einem "Fall Hecken" wird die politisch motivierte Nichtanwendungsanweisung des Ministers, mit der er seinen zuständigen Beamten das Ignorieren geltenden, bislang von keinem Gericht angefochtenen Bundesrechts abverlangt hat, jedoch dadurch, dass das von ihm monatelang geheim gehaltene Gutachten, auf das er sich beruft, seinen Vorstoß nicht zu rechtfertigen vermag, im Gegenteil. Zwar bestätigt Professor Rudolf Streinz darin wenig überraschend, dass unter engen Ausnahmebedingungen auch eine Verwaltungsbehörde den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht feststellen kann und muss. Aber er verbindet diese Bestätigung – wohlweislich – mit der eindringlichen Warnung vor dem "Spiel über die Brüsseler Bande" in der Variante, "dass missliebiges nationales Recht mit dem Argument ,gemeinschaftsrechtswidrig' nicht angewandt wird". Besser kann man die Strategie des Ministers nicht charakterisieren und kritisieren. Wörtlich heißt es in dem Streinz-Gutachten weiter: "Es versteht sich von selbst, dass über diesen Weg keine rechtspolitischen Ziele verfolgt werden dürfen." Genau dies ist nach eigenem Bekunden das Ziel des Ministers, wenn er sich rühmt, das deutsche Apothekensystem umwälzen zu wollen. Professor Streinz kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass "die ernst zu nehmenden Bedenken gegen eine ≠anarchistische' Nichtanwendung nationalen Rechts wegen (angeblicher) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch jede Verwaltungsbehörde" eine "Disziplinierung der Nichtanwendungspraxis" fordern. Er unterstreicht daher, dass ein Außerachtlassen entgegenstehenden nationalen Rechts durch eine Verwaltungsbehörde nur bei "hinreichend manifesten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht" in Betracht kommen kann.
Verweis auf Optiker-Urteil reicht nicht Und genau dieser zweite Teil der Beweisführung gelingt weder dem Gutachter noch dem Minister. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass ein Verstoß des apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbotes gegen das Gemeinschaftsrecht vom EuGH in seiner Rechtsprechung bereits festgestellt wurde oder sonst so "evident" wäre, dass die von Streinz selbst aufgestellten Bedingungen für eine Verwerfung durch die Verwaltung erfüllt würden. Der platte Verweis des Lebensmittelrechtsexperten Streinz auf das Optiker-Urteil des EuGH reicht dafür jedenfalls nicht aus. Denn wie die in den Richtlinien verankerten und vom EuGH verteidigten Sonderregelungen für den Apothekenbereich zeigen, hat das Apothekensystem auch aus Sicht des Gemeinschaftsrechts eine qualitativ völlig andere Garantenfunktion für die öffentliche Gesundheit, als z. B. Regeln für Optikergeschäfte. Gerade das von Minister Hecken zitierte DocMorris Urteil des EuGH hat gezeigt, dass nicht nur die Erfordernisse der individuellen Beratung des Kunden und seines Schutzes bei der Abgabe von Arzneimitteln sowie der Kontrolle der Echtheit von ärztlichen Verschreibungen, sondern auch die Gewährleistung einer umfassenden und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung als Rechtfertigungsgründe für Einschränkungen der Marktfreiheiten in Betracht kommen. Das Streinz-Gutachten belegt daher letztlich das Gegenteil von dem, was der Minister gerne daraus abgeleitet hätte, nämlich dass es hier um ein politisch motiviertes "Spiel über die Brüsseler Bande" geht, und nicht um die Verhinderung eines "hinreichend manifesten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht".
Deutschland hat schon liberalen Apothekenmarkt
Wenn man bei der Betrachtung von Apothekensystemen nicht einzelne Elemente isoliert herausgreift, sondern das Gesamtsystem betrachtet, wird im Übrigen deutlich, dass Deutschland mit seiner Niederlassungsfreiheit für Apotheker trotz Fremd- und Mehrbesitzverbot einen weitaus liberaleren Apothekenmarkt hat, als beispielsweise Großbritannien, wo zwar Kettenbildung erlaubt, die Gründung neuer Apotheken aber strikt eingeschränkt ist. Die Freigabe des Fremdbesitzes führte dort folglich zu einer Wertsteigerung der Apotheken, nicht zu einem Wertverfall, wie er unter Bedingungen der Niederlassungsfreiheit droht. Wie zahlreiche Gutachten darlegen, sind beide Gesamtsysteme gleichermaßen effiziente Mittel zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung. Wer an ein derart austariertes System die Axt anlegt, ohne sich über die destruktiven Konsequenzen für das Gesundheitssystem, geschweige denn über die zu ihrer Vermeidung notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen Gedanken zu machen, fällt sogar hinter den Erkenntnisstand des Gemeinschaftsgesetzgebers und des EuGH zurück. Nicht von der Hand zu weisen ist daher die Befürchtung von Fritz Oesterle, Vorstandsvorsitzender des führenden europäischen Pharmahandelsunternehmens Celesio, der vor "Klumpenbildung von Apotheken an attraktiven Standorten, einer Unterversorgung des ländlichen Raums und insgesamt einem höheren Verbrauch von Arzneimitteln" für den Fall warnt, dass es zu einer "unkontrollierten Liberalisierung" kommt. Eine Studie des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen (ÖBIG) vom Februar 2006, das im Auftrag des europäischen Apothekerdachverbandes PGEU die Auswirkungen von Liberalisierungen im europäischen Apothekenwesen untersucht hatte, kommt zum gleichen Schluss hinsichtlich der "Apotheken-clusterbildung" in lukrativen Regionen und der Vernachlässigung ländlicher Regionen als Folge einer unkonditionierten Deregulierung ("Vogl, Arts, Habl, Community Pharmacy in Europe, Lessons from deregulation – Case studies, Wien 2006"). Genau dies, eine unkonditionierte Deregulierung – und nicht etwa eine lokale Begrenzung des Problems – droht aber, wenn die deutsche Gesundheitspolitik glaubt, das saarländische fait accompli weiterhin ignorieren zu können. Die Uhr tickt nämlich schon.
Die Apothekensysteme der Mitgliedstaaten werden seit einigen Monaten durch die EU-Kommission, nationale Regierungen und Gerichte massiv unter europarechtlichen Rechtfertigungszwang gesetzt. Das ist durchaus überraschend, war man sich doch bislang zwischen EU-Kommission und Mitgliedstaaten einig, dass die Apothekenpflicht, das Apothekenwesen und die Niederlassungsregelungen Angelegenheit der Mitgliedstaaten seien. Mit Blick nach Brüssel fragen wir, wessen Sache das Apothekenwesen ist.
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