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AVWG: Klarstellung zu Skonti und Rabatten
Nach einem im Büro des Bundestagsabgeordneten Dr. Wolf Bauer (CDU) erarbeiteten Formulierungsvorschlag, der mit dem Bundesgesundheitsministerium abgestimmt ist, soll im Ausschussbericht der Wille des Gesetzgebers klargestellt werden, "dass Apotheken und Großhändler die Einkaufspreise und Preisnachlässe für OTC-Arzneimittel", die nicht den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, "auch weiterhin frei vereinbaren können". Ferner soll klargestellt werden, dass handelsübliche Skonti "keine Rabatte im Sinne dieser Vorschrift" sind.
Der Wortlaut des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) und seine Begründung – an beidem wird sich voraussichtlich nichts mehr ändern – erlaubt unterschiedliche Interpretationen und wird von Experten auch in sich als widersprüchlich angesehen. Das war durch die Diskussion der letzten Wochen deutlich geworden. Angesichts des Zeitdrucks, unter dem das Gesetzesvorhaben durchgepeitscht wird, scheint der Ausschussbericht die einzige verbleibende Möglichkeit zu sein, auch im Hinblick auf zukünftige außergerichtliche oder gerichtliche Streitfälle, klarzustellen, was die Absicht des Gesetzgebers war.
Im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Beratungen zum Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) soll der Wille des Gesetzgebers klargestellt werden, wie die im Gesetz vorgesehenen Rabattbeschränkungen zu interpretieren sind und wie Skonti in diesem Zusammenhang zu behandeln sind.
So soll es im Bericht des Gesundheitsausschusses heißen: "Die Fraktionen von SPD und CDU/CSU stellen noch einmal klar, dass durch die Änderung des § 7 HWG Preisnachlässe im Rahmen der Preisvorschriften aufgrund des Arzneimittelgesetzes (AMG) möglich bleiben. Diese Preisvorschriften lassen im Bereich der verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen Rabatt bis zur Höhe des Großhandelszuschlags nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu. Die Freistellung der nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel (OTC) von der AMPreisV in § 1 Abs. 4 AMPreisV ist ebenfalls eine solche Preisvorschrift. Dies bedeutet, dass Apotheken und Großhändler die Einkaufspreise und Preisnachlässe für OTCs auch weiterhin frei vereinbaren können. Dabei ist auch eine Staffelung der Preise bzw. ein "Barrabatt" in Abhängigkeit von der Menge möglich. Dies gilt auch für die weiteren Ausnahmen von der AMPreisV, die in § 1 Abs. 3 AMPreisV geregelt sind. Darin ist u.a. die Freistellung von der AMPreisV bei der Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser geregelt.
Naturalrabatte sind aber auch hier zukünftig nicht mehr möglich. Handelsübliche Skonti sind keine Rabatte im Sinne dieser Vorschrift."
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