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Pharmazeutisches Recht
Baden-Württemberg: Wahl zur 14. Vertreterversammlung
Gemäß § 4 Abs. 1 der Wahlordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 6. Mai 1977, zuletzt geändert durch Satzung am 6. August 1998, ist für die vier Wahlbezirke = Regierungsbezirke Stuttgart (Nordwürttemberg), Tübingen (Südwürttemberg), Karlsruhe (Nordbaden) und Freiburg (Südbaden) je eine Wählerliste aufgestellt worden.
Die Bezirkswahlleiter geben hiermit gemäß § 4 Abs. 3 der Wahlordnung bekannt, dass die Wählerlisten aller vier Wahlbezirke in der Zeit vom 20. Februar 2006 bis einschließlich 3. März 2006 wie folgt zur Einsichtnahme durch die wahlberechtigten Kammermitglieder ausgelegt werden:
Die Einsicht in die Wählerlisten erfolgt im Wahlbüro der Geschäftsstelle der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Villastraße 1, 70190 Stuttgart, montags bis donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr.
Diejenigen Berufsangehörigen, die in der Wählerliste eingetragen sind, wurden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Wahlordnung von der Eintragung schriftlich unterrichtet.
Die im jeweiligen Bezirk wahlberechtigten Kammermitglieder können innerhalb der Frist, während der die Wählerlisten ausgelegt sind, wegen Übergehung Wahlberechtigter oder Aufnahme Nichtwahlberechtigter beim zuständigen Bezirkswahlleiter unter der Adresse der Landesapothekerkammer schriftlich Einspruch erheben. Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird in der Wahlbekanntmachung des Landeswahlleiters enthalten sein, die demnächst veröffentlicht wird.
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