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- AZ 11/2007
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Der Teufel im Detail
Mit dem Inkrafttreten des GKV-WSG wird sich der Arbeitsablauf der Rezeptbelieferung verändern. Die erste Frage wird sein: Hat diese Kasse einen Rabattvertrag für diesen Wirkstoff? Mit jedem neuen Rabattvertrag wird das Apothekenlager größer und teurer. Die Kostenersparnis der Krankenkassen könnte so durch mehr Kosten in der Apotheke erkauft werden, was volkswirtschaftlich ineffektiv wäre. Die Ersparnis für die Kassen ist dabei keineswegs sicher, weil die rabattierten Arzneimittel auch abzugeben sind, wenn die Preisdifferenz zu anderen Produkten minimal ist.
Es ergeben sich weitere Fragen, etwa:
• Handelt es sich um eine Wirkstoffverordnung oder eine namentliche Verordnung? Nach dem Gesetzeswortlaut gelten Rabattverträge nur für die Letzteren, auch wenn der Grund dafür unklar bleibt.
• Ist das verordnete Arzneimittel gegen das rabattierte Arzneimittel austauschbar? Für unterschiedliche Darreichungsformen und Salze eines Wirkstoffes ist dies umstritten.
Hinzu kommt: Ein einheitlicher Meldeweg für die Vertragsdetails ist nicht vorgeschrieben. Die Kassen sollten an der Umsetzung der Verträge interessiert sein und aus eigenem Antrieb dafür sorgen. Bisher sieht die ABDATA aber noch keine solide Grundlage für die Einarbeitung in die EDV.
Falls ein rabattiertes Arzneimittel abzugeben ist, folgen weitere Fragen:
• Wird die Importquote angepasst? Je mehr rabattierte Arzneimittel abgegeben werden müssen, umso schwieriger ist die Quote zu erfüllen.
• Was ist zu tun, wenn das rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar ist? Droht eine Retaxation auf null, wenn eine noch so preisgünstige Alternative abgegeben wird? Oder soll der Arzt dann ein verfügbares Generikum verordnen und die Substitution ausschließen? Droht ihm dann wieder die Wirtschaftlichkeitsprüfung?
Sinnvoller erscheint ein Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apotheken. Alle wollen den Erfolg der Verträge, auch die Apotheker, denn Höchstpreise bei der nächsten Gesundheitsreform wären eine schlechtere Alternative. Ein Rahmenvertrag sollte daher kein Problem sein. Bis dahin müsste eine Friedenspflicht gelten, denn das Taktieren mit Regelungslücken kann keine Erfolgsgrundlage sein. Wirtschaftlich sinnvoller als Rabattverträge erscheinen allerdings Zielpreise. Sie böten ähnliche Einsparungen, wären aber wesentlich einfacher umzusetzen, ohne die Kosten der Apotheken zu erhöhen, und ließen viel mehr Flexibilität für die Patienten.Thomas Müller-Bohn
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