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- AZ 14/2007
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Machen und sehen,was passiert
Gesetz ist Gesetz, ob es uns gefällt oder nicht. Das GKV-WSG ist in Kraft. Auch wenn mit klarem Menschenverstand so manche Detailregelungen eher dem Irrsinn zuzurechnen sind, wir müssen sie befolgen. Konkret: die unsäglichen Rabattverträge der Krankenkassen (allen voran der AOK), die uns ab diesem Montag das Leben und die Belieferung unserer Patienten schwer machen. Solche Prozeduren, wie sie jetzt in der Apotheke vorgenommen werden müssen, wenn ein AOK-Patient mit Arzneimitteln zu versorgen ist, können sich nur Bürokraten ausdenken, die den praktischen Apothekenalltag nicht kennen.
Wichtigste Voraussetzung: die Ärzte müssen wissen, dass sie bei Rezepten für AOK-Patienten kein Kreuz im Aut-idem-Kästchen machen sollten. Das bedeutet für den Apotheker: Abgabe der rabattbegünstigten "AOK-Arzneimittel", wenn einer der betroffenen Wirkstoffe oder ein Arzneimittel mit diesen Wirkstoffen verordnet wurde. Hat der Arzt dagegen das Aut-idem-Feld durchgekreuzt, dann heißt dies: Er möchte genau das verordnete Präparate seinem Patienten zukommen lassen – auch wenn es kein AOK-Präparat ist. Mögliche Regresse treffen jetzt den Arzt.
Ob die Regelung praktizierbar ist, wird zum größten Teil davon abhängen, inwieweit die betreffenden Firmen, mit denen die AOK die Verträge geschlossen hat, tatsächlich ihre Zusicherung gegenüber der Kasse einhalten können und lieferfähig sind. Kann das vom Arzt verordnete Präparat nicht herbeigeschafft werden, hat der Apotheker zunächst ein Problem. Denn nun muss der Hersteller gegenüber dem Großhandel bestätigen, nicht mehr liefern zu können, und der Großhandel dies dem Apotheker bestätigen – und erst dann darf der Apotheker substituieren. Wie schnell solche Bestätigungen einholbar sind und von den Herstellern abgegeben werden, wird sich zeigen. Um den Patienten bei einer nachgewiesenen Nichtverfügbarkeit von Präparaten dennoch versorgen zu können, konnte man sich darauf verständigen, dass dann die bisherige Auswahlregelung gilt.
Eine weitere Voraussetzung: Die Daten müssen zuverlässig in der EDV der Apotheke eingespielt sein, ebenso ein Hinweis, ob die Patienten bei Abgabe der rabattbegünstigten Präparate von der Zuzahlung befreit sind oder eine ermäßigte Zuzahlung leisten müssen – jede Kasse kann hier anders verfahren.
Einziger Lichtblick: Der Deutsche Apothekerverband konnte mit dem AOK-Bundesverband eine Übergangsfrist von zwei Monaten aushandeln, in der alle nach Kräften an der Umsetzung dieser Vereinbarungen mitarbeiten. Unter diesen Voraussetzungen sollten noch keine Retaxationen ausgesprochen werden. In zwei Monaten wissen wir mehr.
Peter Ditzel
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