Aktuelles Urteil
(bü). Internethändler müssen den Kunden laut Landgericht Kleve eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen. Das Gericht hält die offiziell geltende 14-Tage-Frist für unwirksam, weil sie nicht "in Textform", also schriftlich erteilt wird. Davon sei nämlich nicht auszugehen, obwohl der Käufer in der Lage ist, die entsprechende Belehrung zu speichern oder auszudrucken. Dies sei "formunwirksam". Sobald der Verkäufer mit der Ware, also nach Vertragsschluss, die – dann formwirksame – schriftliche Belehrung über das Recht auf Widerruf zusende, laufe die Monatsfrist an.
(Az.: 8 O 128/06)
AZ 2007,
Nr. 16, S. 7, 15.04.2007
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