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- AZ 16/2007
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Gesundheitsreform bringt neue Wahlfreiheit
Bisher waren GKV-Patienten vor die Wahl gestellt, entweder generell auf Chipkarte zum Arzt, in die Apotheke oder ins Krankenhaus zu gehen oder für den ambulanten Bereich die Kostenerstattung zu wählen (Arzt, Zahnarzt plus Folgeleistungen wie zum Beispiel Arzneimittel) beziehungsweise nur stationäre Behandlungen auszuwählen. Nunmehr kann passgerecht unterteilt werden, und zwar für folgende Bereiche:
- Sämtliche Leistungen der Krankenkasse
- alle ambulanten Behandlungen bei Ärzten und Zahnärzten
- ambulante Behandlungen bei Allgemein- und Fachärzten
- ambulante Behandlungen bei Zahnärzten (auch: Kieferorthopäden) einschließlich Zahnersatz
- stationäre Behandlungen (auch: Kuren) sowie
- "veranlasste" Leistungen (etwa Arzneien und/oder Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege).
Was das konkret bedeutet
Es ist also beispielsweise möglich,
- sich vom Haus- und von Fachärzten "auf Rechnung" behandeln zu lassen, die restliche Leistungspalette aber als Kassenpatient zu beanspruchen,
- oder Arzt, Zahnarzt und von ihnen veranlasste Leistungen laufen über die Chipkarte, ins Krankenhaus geht es als Privatpatient,
- oder alle ambulanten oder stationären Behandlungen gehen den Kostenerstattungs-Weg – Arzneien, Heil- und Hilfsmittel werden auf Kassenrezept abgerechnet.
Leistungserbringer haben Informationspflicht
Eine Wahl sollte gut überlegt sein, denn:
- Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr lang gebunden. Je nachdem, wann für welchen der einzelnen Bereiche "gewählt" wird, laufen individuelle Jahreszeiträume. Nach Ablauf des jeweiligen Jahres kann jederzeit die Kostenerstattung abgewählt werden.
- Trotz der Wahl der Kostenerstattung mit dem Privileg, "privat" zum Doktor zu gehen, dürfen nicht zur Kassenpraxis zugelassene Ärzte nicht für Rechnung der Krankenkasse aufgesucht werden – von Ausnahmen (die im Gesetz nicht näher definiert sind) ausgenommen. Dies gilt auch für Krankenhäuser, mit denen kein Vertrag besteht.
- Die Krankenkassen ersetzen ihren "Kostenerstattern" gegen Vorlage der Rechnungen den Betrag, den sie hätten aufwenden müssen, wenn "auf Krankenschein" abgerechnet worden wäre.
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, "ausreichende Abschläge" vom Erstattungsbetrag abzuziehen – für Verwaltungskosten und die "fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung". Je nach Krankenkasse schwankt dieser Satz zwischen 5 und 10 Prozent. Und natürlich gehen auch noch die üblichen Zuzahlungen (beispielsweise die zehn Euro-Praxisgebühr) vom letztlich zu ersetzenden Betrag ab.
Was noch zu beachten ist
Niemand, der die Kostenerstattung vielleicht einmal ausprobieren möchte, läuft ins offene Messer: Die Leistungserbringer sind verpflichtet, ihre Patienten "vor Inanspruchnahme der Leistung", für die die Kosten später ersetzt werden sollen, über die Folgen – das heißt auch: die sicher anfallenden Mehrkosten – zu informieren. Der Versicherte hat lediglich seine Krankenkasse über seine Wahl in Kenntnis zu setzen.
Apropos "Mitglied": Das Kostenerstattungsverfahren kann auch von den mitversicherten Ehepartnern und Kindern in Anspruch genommen werden – oder nur für sie ...
Schließlich: Für diejenigen, die bereits bisher die – auf schmaler Flamme laufende – Kostenerstattung gewählt haben, ändert sich nur insofern etwas, als sie jetzt natürlich auch die erweiterten Wahlmöglichkeiten haben..
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