KARLSRUHE (ks). Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit welchem dem Hersteller von "Nobilin GLUCO Zimt" untersagt wurde, sein Präparat als diätisches Lebensmittel zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus zu vertreiben und zu bewerben, ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hatte Ende März entschieden, dass es sich bei dem Zimtpräparat um ein Arzneimittel handelt, das nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht und beworben werden darf (siehe AZ Nr. 16, 2007, S. 3). Die Revision gegen sein Urteil ließ das Gericht nicht zu. Der Hersteller legte jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein. Bis über diese entschieden ist, kann das Zimtpräparat als diätetisches Lebensmittel auf dem Markt bleiben. Hoffnung geben dem Hersteller die Urteile anderer Gerichte, die ähnliche Zimtpräparate bereits als Lebensmittel eingestuft haben..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.