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Gutschein-Aktionen ohne Ärger
Gutscheine werden in der täglichen Praxis im Einzelhandel oder im Rahmen von Dienstleistungen etc. häufig ausgestellt, gekauft und verschenkt.
Eine gesetzliche Definition eines Gutscheins gibt es nicht. Regelmäßig beinhaltet ein Gutschein für den Kunden das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht. Händler sind daher nicht verpflichtet, den Geldwert auszubezahlen. Gutscheine kommen dabei meistens als Geschenkgutscheine oder als Gutscheine nach dem Umtausch einer Ware vor.
Zulässigkeit einer Befristung
Sowohl der klassische "Geschenkgutschein" als auch der "Umtauschgutschein" kann grundsätzlich befristet werden.
Der Zeitraum für die Befristung darf nicht zu knapp bemessen werden. Hinsichtlich der unzulässig kurzen Befristungen gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Ein Gericht hat eine zehnmonatige Frist für zu kurz bewertet, ein anderes Gericht hat sogar befunden, dass ein Kinogutschein nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen dürfe.
Ein neueres Urteil geht davon aus, dass die Befristung von Gutscheinen in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr unwirksam sei, da es den Kunden abweichend von der gesetzlichen Verjährung des Gutscheins von drei Jahren unangemessen benachteilige. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle vorgefertigten und für mehrfache Verwendung bestimmten Klauseln nach der Rechtsprechung bereits als allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordnet werden. Vorgedruckte Gutscheinformulare stellen daher auch allgemeine Geschäftsbedingungen dar.
Tipp: Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung empfiehlt es sich, die Einlösefrist eher großzügiger zu bemessen. Denn wenn die Frist gerichtlich als zu kurz erachtet wird, kann der Kunde die Einlösung des Gutscheins auch darüber hinaus noch verlangen.
Was passiert nach Ablauf einer Befristung?
Nach Ablauf einer auf dem Gutschein vermerkten ausreichend langen Einlösefrist, hat der Aussteller das Recht, die Einlösung gegen Waren oder Dienstleistung zu verweigern. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Geldwertes nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei darf jedoch der Händler einen Teil des Geldwertes in Höhe des entgangenen Gewinns, den er üblicherweise bei Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gemacht hätte, einbehalten. Die Höhe der einzubehaltenden Summe ist dabei von Fall zu Fall verschieden.
Gutscheine ohne Befristung
Ist auf dem Gutschein überhaupt keine Befristung vorgenommen, so gilt grundsätzlich die gesetzliche dreijährige Verjährung. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein vom Händler ausgegeben wurde. Nach Ablauf der dreijährigen Verjährung hat der Kunde auch keinen Anspruch mehr auf Ausbezahlung des Geldwertes abzüglich des entgangenen Gewinns.
Problem der Teileinlösung
Nicht selten verwenden Kunden den Gutschein für Waren oder Dienstleistungen, die nicht den vollen Wert des Gutscheins umfassen. Solche Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass ein Anspruch des Kunden auf Stückelung des Gutscheins besteht. Die meisten Händler vermerken die Restsumme auf dem Gutschein. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht dagegen wohl nicht. In der Praxis bezahlen jedoch Aussteller auch hier nicht selten freiwillig den Restbetrag aus, wenn der Warenwert mehr als die Hälfte der Gutscheinsumme umfasst.
Persönliche Nennung eines Namens
Die Nennung eines Namens auf beispielsweise einem Geschenkgutschein hat keine rechtlichen Auswirkungen. Der Gutschein muss vom Aussteller – wie Geld auch – jedem Dritten gegenüber eingelöst werden. Die persönliche Namensnennung dient bei Geschenkgutscheinen regelmäßig nur dem Zweck, die persönliche Note des Schenkers hervorzuheben. Nur bei individuellen auf eine Person zugeschnittenen Leistungen kann die persönliche Nennung für die Einlösung ausnahmsweise eine rechtliche Rolle spielen. .
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