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(bü). Zwar ist im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vorgesehen, dass dessen Vorschriften bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht gelten. Das Arbeitsgericht Osnabrück hält diese Regelung als mit dem Europarecht nicht für vereinbar. Deshalb hob es die Entlassung eines älteren Arbeitnehmers (der hier dem Betrieb 25 Jahre angehört hatte), dem betriebsbedingt gekündigt worden war, auf. Der Arbeitgeber wollte eine "Überalterung der Belegschaft" verhindern. Der Sozialplan sah deshalb "bewusst ein höheres Durchschnittsalter der ausscheidenden Mitarbeiter" vor.
(Az.: 3 Ca 677/06)
AZ 2007,
Nr. 26, S. 6, 24.06.2007
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