(bü). Einer gesetzlichen Krankenkasse (hier der AOK in Hessen) ist es nicht erlaubt, (unter anderem) über ihre Mitgliederzeitschrift sowie in Telefonaktionen für den Bezug von Medikamenten über Versandapotheken (etwa DocMorris, Mycare oder Sanicare) zu werben. Werden die Versicherten mit Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie mit günstigeren Preisen bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten geködert, so verstößt die Kasse gegen den zwischen den Krankenkassen und dem Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag, nach dem eine Beeinflussung zugunsten bestimmter Apotheken verboten ist. (Hier hatte die Kasse außerdem 12.500 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versandapotheken weitergegeben.)
(Hessisches Landessozialgericht, L 8 KR 199/06 ER)
AZ 2007,
Nr. 26, S. 6, 24.06.2007
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