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- AZ 27/2007
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Kinderbetreuungskosten noch ohne Belege
Dass für die Einzelheiten ein neunseitiges "Anwendungsschreiben" des Bundesfinanzministeriums erforder-lich wurde, zeigt, dass es für die Eltern doch nicht so einfach sein wird, beim Finanzamt Kinderbetreuungskosten steuermindernd geltend zu machen, bestätigt auch der Bund der Steuerzahler. Die wichtigsten Regelungen:
. Art der Betreuung • Es muss sich um eine "behütende" oder "beaufsichtigende" Betreuung handeln, etwa in Kinderkrippen, Kindergärten oder bei einer Tagesmutter. Auch Kosten, die für Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung oder die zur Beaufsichtigung bei der Erledigung der Schulaufgaben angefallen sind, gehören dazu. Die Betreuung kann auch Angehörigen (bezahlt) übertragen worden sein, wenn dem Finanzamt plausibel dargelegt werden kann, dass die Vereinbarung (und deren Durchführung) "wie zwischen Fremden üblich" über die Bühne gegangen ist. So könnte die Oma durchaus für die berufstätige Tochter den Enkelsohn täglich zwei oder drei Stunden betreuen – und das steuerlich begünstigt, wenn die beiden einen Vertrag schließen und das Geld aufs Konto der Großmutter fließt. – Nicht berücksichtigungsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Nachhilfe- und Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht und die Beiträge für Sportvereine. Auch Aufwendungen für Sachleistungen, die neben der (anerkannten) Betreuung erbracht werden wie die Verpflegung des Kindes in einer Tagesstätte, bleiben außen vor, ebenso etwaige Fahrkosten zur Betreungsstätte.
• Umfang der Kinderbetreuungskosten • Der Aufwand für die Betreuung der Kinder ist in Höhe von zwei Dritteln – höchstens von 6000 Euro = 4000 Euro im Kalenderjahr – abziehbar. Das gilt für jedes Kind. Zum "Aufwand" gehören nicht nur der Arbeitsverdienst der Betreuungsperson, sondern auch Kosten, die für Unterkunft und Essen angefallen sind. Das könnte zum Beispiel bei der Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens der Fall sein; hier werden regelmäßig 50 Prozent der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten anerkannt, wenn die Eltern keine andere Aufteilung nachweisen.
• Begünstigter Personenkreis • Das betreute Kind muss im Haushalt der Eltern leben. Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist maßgebend, wo das Kind gemeldet ist. Für Stiefkinder und Enkel ist nichts im Steuersäckel. Grundsätzlich ist nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Dem Finanzamt genügt, dass die Eltern aufzeigen, in welchem Umfang Mama und Papa sich an den Betreuungskosten für ihre Kinder beteiligt haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Eltern (miteinander) verheiratet sind, noch darauf, wie sie steuerlich veranlagt werden.
• Nachweis der Aufwendungen. Generell verlangt das Finanzamt die Vorlage einer (formlosen) Rechnung und den Nachweis der Zahlung auf ein Konto der Betreuungsperson. Einer Rechnung stehen der schriftliche Arbeitsvertrag oder der Gebührenbescheid des Kindergartens gleich. Vorteil für das Jahr 2006: Da die gesetzlichen Regelungen erst spät – rückwirkend zum 1. Januar 2006 – verabschiedet wurden, gilt ein vereinfachter Nachweis, etwa eine schriftliche Bestätigung der betreuenden Person. Rechnungen und Kontobelege brauchen also für diesen Zeitraum nicht vorgelegt zu werden.
• Kinder bis "13"… Kinderbetreuungskosten stehen für Kinder von der Geburt bis zum 14. Geburtstag zu. Aufwendungen für ältere Kinder können berücksichtigt werden, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Bedingung: Beide Eltern sind berufstätig. Dabei genügt bei einem der beiden eine geringfügige Beschäftigung. Der Aufwand, den zweckmäßig der sozialversicherungspflichtig tätige Ehepartner allein trägt, zählt – neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro – zu den Werbungskosten. Für den 400 Euro-Jobber könnte nämlich, da regelmäßig steuerfrei, nichts vom steuerpflichtigen Einkommen "abgesetzt" werden. – Für berufstätige Alleinerziehende gilt dasselbe wie für beiderseits berufstätige Eheleute. Entsprechende Aufwendungen können Eltern geltend machen, von denen nur ein Partner arbeitet, der andere aber behindert, dauerhaft krank ist oder ausgebildet wird.
• ... und von "3 bis 5" • Ist nur ein Elternteil berufstätig, ohne dass beim anderen eine Behinderung oder Krankheit vorliegt beziehungsweise er in der Ausbildung ist, gilt im Grundsatz dasselbe – mit der bedeutsamen Ausnahme, dass nur Betreuungskosten für Kinder im Kindergartenalter, also von drei bis fünf Jahren, Gnade unter Peer Steinbrücks Augen finden. Das heißt: Diese Eltern profitieren nur drei Jahre lang von der neuen Förderung. Sie setzen ihren Aufwand als Sonderausgaben ab, was ihnen – so die Stiftung Warentest - für diese Zeit oft jedoch eine höhere Steuerersparnis bringt als beiderseits berufstätigen Eltern. – In den übrigen Jahren können diese Eltern im Rahmen "haushaltsnaher Dienstleistungen" Steuern sparen. Stellen sie einen Minijobber ein, dann besteht die Chance, pro Jahr bis zu 510 Euro des dafür angefallenen Aufwandes direkt von der Steuerschuld abzuziehen. Für eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe steigt der abzugsfähige Betrag auf bis zu 2400 Euro im Jahr.
• Keine "zeitanteilige Ermäßigung" • Beachtlich: Das Gesetz sieht keine zeitanteilige, monatliche Ermäßigung vor, wenn die Bedingungen nicht das ganze Jahr über erfüllt werden. Deshalb können bis zu 4000 Euro im Jahr auch dann vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn zum Beispiel ein Kind im Laufe des Jahres geboren wird oder eine der Altersgrenzen (2., 5., 13. Lebensjahr) überschreitet sowie der Betreuungsaufwand nicht regelmäßig Monat für Monat angefallen ist..
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