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- AZ 28/2007
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Ein Ferienjob ist erst ab 15 erlaubt
Das bedeutet: Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu 2 Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge aus- und Hunde "Gassi" führen, ferner in Sportarenen oder in der Landwirtschaft mithelfen – alles gegen Bezahlung. Und mindestens 15-Jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen: bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute "geeignet" sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die 5-Tage-Woche fest.
Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die der Missachtung überführt werden, müssen mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen. Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab 15 dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer (wozu auch der 18-jährige Schüler zählt) maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Engeltfortzahlung im Krankheitsfall (dies allerdings nur bei "laufenden" Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem 4-Wochen-Ferienjob) und für gesetzliche Feiertage.
Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Schülerbeschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 400 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer.
Völlig, also auch für die Arbeitgeber sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier bei "zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres".
Bis 1100 Euro ohne Abzug
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall – für Rechnung ihres Arbeitgebers – versichert. Und der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 350 Euro monatlich nicht übersteigen.
"Auf Steuerkarte" kann (in Klasse I und IV) bis zu 896,99 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solizuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuerpauschale) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu "18 zusammenhängende Arbeitstage" à maximal 62 Euro = 1116 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen – mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien "Ferien" machen kann. Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig "unnötig" – wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 900 Euro "brutto" steuerfrei einstreichen zu können.
Nicht übertreiben!
Urlaubsansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Schüler laufend (in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) arbeitet. Sie betragen mindestens vier Wochen, wenn ein ganzes Jahr gearbeitet wird, ansonsten ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat.
Wichtig in diesem Zusammenhang: "Übertreiben" es volljährige Schüler mit ihrem Arbeitseifer, so müssen ihre Eltern möglicherweise darunter leiden: Übersteigen die "Einkünfte und Bezüge" eines Kindes 7680 Euro im Jahr (Sozialversicherungsbeiträge zuvor abgezogen), so endet der Anspruch auf Kindergeld..
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