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Apothekenrelevante Regelungen werden entschärft
Für Apotheken bedeutsam ist vor allem, dass sie nun nicht mehr allein für die geforderten Einsparungen in Höhe von 500 Mio. Euro aufkommen sollen. Die Länder akzeptieren zwar, dass diese bereits in den Reform-Eckpunkten beschlossene Summe in der Arzneimittelversorgung insgesamt eingespart werden soll – jedoch nicht isoliert von den Apotheken. Ihren diesbezüglichen Änderungsvorschlägen stimmte das Kabinett zu. So sollen nicht nur Vereinbarungen im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V – z. B. zu aut idem – und Rabattverträge nach § 130a SGB V auf die Einsparsumme angerechnet werden. Vielmehr sind auch Einsparungen aus bereits bestehenden Regelungen, etwa der Bonus-Malus-Regelung für Vertragsärzte und Verträgen zur Integrierten Versorgung, zu berücksichtigen. Sollten all diese Instrumente in den ersten zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Reform nicht zu einer Entlastung der GKV in Höhe von 500 Mio. Euro führen, soll der Apothekenzwangsrabatt an die Kassen im Jahr 2009 einmalig von 2 Euro auf 2,30 Euro erhöht werden, womit eine jährliche Einsparung von rund 150 Mio. Euro erreicht werden kann. Im Übrigen soll dieser Rabatt jedoch nicht mehr jährlich angepasst werden.
Die im Gesetzentwurf bislang vorgesehene Regelung, dass Apotheken bei der Abrechnung mit den Kassen teilweise auf ihre Handelszuschläge verzichten, bzw. die zwischen Landesapothekerverbänden und Kassen vereinbarten Preise unterschreiten dürfen, entfällt ebenfalls. Ausdrücklich plädiert der Bundesrat dafür, die für alle Apotheken einheitlichen Preisspannen und die einheitlichen Rabattgewährungen gegenüber den Krankenkassen zu erhalten. Auf die geplante Einführung von Höchstzuschlägen in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll also verzichtet werden. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den entsprechenden Änderungen der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der AMPreisV heißt es: "Die Bundesregierung stimmt der Intention des Vorschlags zu, das Dienstleistungshonorar der Apotheker festzuschreiben". Der Bundesrat hatte die Absage an die Höchstpreise damit begründet, dass mit der Neuregelung des § 78 AMG bereits eine ausreichende Flexibilisierung der Abgabepreise erreicht werde. Zudem werde so verhindert, dass die Arzneimittelversorgung ausschließlich am Preis ausgerichtet und die Versorgungsqualität zu einem nachgeordneten Aspekt degradiert wird. Die Länder stellten klar, dass an dem Ziel festgehalten wird, die Apothekenvergütung weitgehend unabhängig von der Höhe des Arzneimittelpreises festzulegen. Ebenfalls vom Tisch ist die Bestimmung, nach der Apotheken teilweise auf die Erhebung der Zuzahlung verzichten können.
Kein Nachgeben bei Rabattverträgen
Die in der Reform vorgesehenen Regelungen zu Rabattverträgen (§ 130 a SGB V) will die Regierung dagegen nicht ändern. Sie sieht kein Problem darin, gesetzliche und vertragliche Rabatte nebeneinander zu stellen. Auch den Vorschlag, dass Rabattverträge zwischen Apotheken und Herstellern ausschließlich von den Landesapothekerverbänden ausgehandelt werden sollen, lehnt die Regierung unter Hinweis auf das Wettbewerbsrecht ab. Eine Absage erteilt sie auch der Forderung, die Regelungen zur Auseinzelung von Arzneimitteln zu streichen. Allerdings sollen ausgeeinzelte Arzneimittel – anders als im bisherigen Gesetzentwurf – grundsätzlich nur mit einer Packungsbeilage abgegeben werden.
BMG mit eigenen Änderungsvorschlägen
Darüber, welche Einsparungen von den Apotheken tatsächlich erwartet werden, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) am 11. Januar mitteilte, liegen nun auch erste Diskussionsvorschläge des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für die Gesundheitspolitiker der Koalitionsfraktionen vor, die im Gesundheitsausschuss beraten werden sollen. Darin werde am Einsparziel von 500 Mio. Euro für die Apotheker zumindest formal nicht festgehalten, sondern lediglich die Rabatterhöhung um 0,30 Euro gefordert. Für die Beibehaltung der einheitlichen Apothekenverkaufspreise wird auch seitens des Ministeriums plädiert. Der BAH bezeichnete diese Regelungen als "positiv, da sie praxistauglich und transparent sind".
Generika-"Preisschaukel" soll gestoppt werden
Nach Informationen des BAH will das BMG auch eine Änderung der mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) eingeführten Regelung zum 10-prozentigen Herstellerabschlag in die Diskussion bringen. Damit kommt es einem Anliegen der gesetzlichen Krankenkassen nach, die beklagt hatten, dass Generikahersteller eine Gesetzeslücke des AVWG nutzten, indem sie ihre Preise zunächst anhoben und die anschließende Preissenkung mit dem Abschlag verrechneten ("Preisschaukel"). Nun ist geplant, dass ein Hersteller eine Preissenkung nicht mit dem Generikaabschlag verrechnen darf, wenn er in den 36 Monaten vor der Preissenkung den Preis erhöht hat. Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 werden dabei nicht berücksichtigt. Hersteller, die zwischen diesem Datum und dem Inkrafttreten der Reform von der Preisschaukel Gebrauch gemacht haben, müssen den Kassen für die Dauer von zwölf Monaten einen weiteren Abschlag von zwei Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer gewähren.
Kassen sollen sich dem Wettbewerbsrecht stellen
Darüber hinaus soll das Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot des Wettbewerbsrechts künftig auch für Krankenkassen gelten. In der Diskussionsvorlage des BMG heißt es, die Anwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelungen solle unter anderem gewährleisten, dass Krankenkassen ihre marktbeherrschende Stellung – insbesondere auch bei Rabattverträgen mit Arzneimittel-Herstellern – nicht missbrauchen. Die Diskussion wurde zuletzt durch die gemeinsame Wirkstoff-Ausschreibung sämtlicher AOKen angeheizt.
Präzisierungen bei der Kosten-Nutzenbewertung
Änderungen wird es überdies bei der geplanten Kosten-Nutzenbewertung geben. Die Regierung will den Forderungen der Länder in diesem Bereich teilweise nachkommen. So sollen die Vorschriften zu den methodischen Standards, zum Verfahren sowie die Verweise zur Verfahrenstransparenz präzisiert werden. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen soll bei der Durchführung seiner Aufgaben dem international und national anerkannten Stand der Wissenschaft in den Bereichen der Medizin sowie der Gesundheitsökonomie verpflichtet sein..
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