(bü). Kunden können Forderungen gegen ihr Geldinstitut maximal sechs Jahre lang geltend machen. Danach sind ihre Ansprüche "verwirkt", weil die Banken nur verpflichtet sind, die Korrespondenz sechs Jahre lang aufzubewahren. Daraus ergibt sich: Glaubt ein Kunde, vor dieser Zeit von einem Bankberater falsch beraten worden zu sein, so braucht er (beziehungsweise sein Arbeitgeber) nicht mehr darauf einzugehen, weil der Bankmitarbeiter an den damaligen Vorgang allenfalls noch "bruchstückhafte Erinnerung" haben könne, so das Oberlandesgericht München).
(Az.: 19 U 5845/05)
AZ 2007,
Nr. 33, S. 7, 12.08.2007
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