(bü). Ein Arzt ist nicht verpflichtet, eidesstattlich zu versichern, dass die von ihm an einen Patienten versendeten Kopien der Behandlungsunterlagen vollständig sind. Ein Arzt ist dem Patienten weder rechenschaftspflichtig "noch schuldet er die Herausgabe eines Inbegriffs von Gegenständen". Der Patient ist aber zur Einsicht in die originalen Behandlungsunterlagen berechtigt, so dass er sich auf diesem Weg einen kompletten Einblick in die Akte verschaffen kann.
(Oberlandesgericht München, 1 W 2713/06)
AZ 2007,
Nr. 33, S. 7, 12.08.2007
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