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Dexcel erwirkt einstweilige Verfügung gegen Hexal
Wie Dexcel am 23. August mitteilte, sei das Unternehmen "nicht gewillt, Verluste durch unlauteren Wettbewerb hinzunehmen". Daher habe man die unterschiedlichen Auffassungen zur Bedeutung der Aut-idem-Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Anlass genommen, ein gerichtliches Verfahren gegen Hexal einzuleiten. Im Eilverfahren war der Generikahersteller damit bereits erfolgreich. Jack Peretz, Dexcel-Chef in Deutschland, sieht in der einstweiligen Verfügung ein "erstes gerichtliches Signal, das geeignet ist, etwas Klarheit im Apothekenmarkt zu schaffen". Die Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung ist allerdings noch nicht abgelaufen.
Zum Hintergrund: Hexal, eine Reihe weiterer pharmazeutischer Unternehmen sowie der Deutsche Apothekerverband vertreten die Auffassung, dass Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der G-BA keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen nach § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Arzneimittelrichtlinie gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen sind. Hexal informierte Apotheker über Faxe und seine Internetseite entsprechend. Die AOK-Rabattpartner sehen die Situation jedoch anders – und haben dabei die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie das Bundesgesundheitsministerium hinter sich stehen. "Nach dem GKV-WSG haben rabattbegünstigte Arzneimittel uneingeschränkt Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrags", heißt es in einem klarstellenden Schreiben des BKK-Bundesverbandes. Einziger Hinderungsgrund wäre der Substitutionsausschluss durch den Vertragsarzt. Das Bundesgesundheitsministerium schloss sich dieser Auffassung an (siehe hierzu auch DAZ Nr. 34, 2007, S. 15)..
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