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(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch darauf, unbehaarte Kopfnarben (die hier bei einer 42-jährigen Frau an beiden Schläfen 0,3 mal 10 cm groß als Folge einer Operation zurückblieben) durch eine Eigenhaartransplantation (hier im Wert von 6500 Euro) zu verdecken. Die entstellenden Narben haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zwar Krankheitswert. Doch fehlt für diesen Fall eine Empfehlung des Bundesausschusses Krankenversicherung – und dies deshalb, weil sich der Mangel auf andere Weise wesentlich preisgünstiger verstecken lässt: durch ein Kunsthaarteil oder eine Kunsthaarperücke. Nicht jede von Versicherten gewünschte und von ihnen für optimal gehaltene Maßnahme muss von der Krankenkasse finanziert werden.
(Az.: L 1 KR 1109/05)
AZ 2007,
Nr. 35, S. 7, 26.08.2007
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