(bü). Verschlechtert sich der Gesundheitszustand einer Patientin (hier nach einer Augenoperation), was nach Sachverständigen-Gutachten auf einen Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen ist, so hat dieser Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, dass der Arzt behauptet, der Zustand der Patientin hätte sich auch ohne seinen (fehlerhaften) Eingriff verschlimmert – wenn er das nicht beweisen kann.
(Oberlandesgericht Koblenz,
5 U 1052/04)
AZ 2007,
Nr. 36, S. 7, 02.09.2007
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.