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- AZ 4/2007
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Softwaremodul "Versandapo" untersagt
Mit der umstrittenen Software konnte der Arzt aus dem von ihm verordneten Rezept heraus Bestellformulare für eine Versandapotheke sowie Begleitschreiben für (Neu)kunden einer Versandapotheke ausdrucken. Dabei wurden durch Knopfdruck die Daten des Patienten und die Daten der aus einer Liste ausgewählten Versandapotheke aufgenommen. Das Bestellschreiben konnte nur nach Einsetzen einer vom Arzt zu bestimmenden konkreten Versandapotheke ausgedruckt werden.
Eine solche Form der Apotheken-Zuweisung ging auch dem Landgericht Koblenz zu weit. Wie die Wettbewerbszentrale am 18. Januar mitteilte, bestätigte das Gericht in seinem Urteil die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach das Modul und seine Ausgestaltung dazu dient, Ärzte zu einem standeswidrigen Verhalten zu veranlassen. Die Benutzung des Moduls stelle seitens des Arztes gleich in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen Vorschriften der Musterberufsordnung der Ärzte dar. Dem beklagten Unternehmen ist es nun möglich, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Rechtskräftig ist die Eil-Entscheidung noch nicht..
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