(bü). Eine Steuerermäßigung als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, wenn einem Steuerzahler "zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Verhältnisse erwachsen" sind. Diese Zwangsläufigkeit ist bei vorbeugenden, der Gesundheit ganz allgemein nützlichen Aufwendungen oder bei den Folgekosten einer Krankheit nicht gegeben. Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut für eine spätere, eventuelle Stammzellentherapie erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Anzuerkennen sind nur Aufwendungen für gegenwärtige Krankheiten, nicht solche, die für hypothetische Umstände getätigt werden. Würde eine solche Maßnahme die Chancen einer zukünftigen Heilbehandlung allgemein erhöhen, wäre für die Anerkennung "außergewöhnlicher" Belastungen ebenfalls kein Raum, weil dann sehr viele Eltern von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würden. (Sächsisches
Finanzgericht, 2 K 2142/05)
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