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Sanicare muss Ordnungsgeld zahlen
Bereits vor einem guten Jahr hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Osnabrück gegen den Sanicare-Betreiber ein Urteil erwirkt. Mit diesem wurde ihm unter anderem verboten, "beim Erwerb von jeweils rezeptpflichtigen Potenzmitteln und/oder Medikamenten zur Gewichtsreduktion und/oder Medikamenten gegen Haarausfall einen Einkaufsgutschein über 5,00 Euro zum Erwerb rezeptfreier Artikel zu gewähren" (LG Osnabrück, Az.: 18 O 688/05; siehe hierzu auch AZ Nr. 10, 2006, S. 1). Mönter legte gegen diese Entscheidung Berufung beim OLG Oldenburg ein. Diese nahm er jedoch zurück, nachdem der zuständige Senat in einem Hinweisbeschluss dargelegt hatte, dass er die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend hielt. Das Urteil wurde daraufhin rechtskräftig. In der Folge ging Sanicare dazu über, statt der bisher verteilten Einkaufsgutscheine so genannte "Sani-Taler" im Wert von je 3 Euro auszuhändigen. Sie wurden jedem Kunden versprochen, der ein Rezept einreichte – eine Beschränkung auf bestimmte Produktgruppen erfolgte dabei nicht. Außerdem kündigte Sanicare an, einen Einkaufsgutschein über 20 Euro bei der Einlösung von mindestens drei Rezepten pro Kalenderjahr auszugeben. Die Wettbewerbszentrale sah hierin ein Zuwiderhandeln gegen das vorangegangene Urteil. Das Landgericht wies ihren Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes jedoch zurück. Im Beschwerdeverfahren hatten die Wettbewerbshüter das Gericht dann wieder auf ihrer Seite: Das OLG Oldenburg fasste den beantragten Ordnungsgeldbeschluss.
In dem Beschluss wird ausgeführt, dass es keinen Unterschied mache, ob ein als Einkaufsgutschein bezeichnetes Papier oder ein so genannter Sani-Taler versprochen und ausgegeben wird. Das OLG stellt darauf ab, dass es sich um eine finanzielle Vergünstigung bei Einlösung von Rezepten handelt – dies sei vom Tenor des Unterlassungsurteils grundsätzlich mit umfasst. Auch die Tatsache, dass die im landgerichtlichen Urteil genannten Produktgruppen in der Werbung nicht ausdrücklich genannt sind, ist aus Sicht des OLG ohne Belang. Jedenfalls erfassten die in der nunmehrigen Werbung allgemein genannten Arzneimittel (d.h. alle ärztlich verordneten Medikamente) auch die im Urteiltenor genannten Mittel. Diese weiter gefasste Werbung schließe den dem Schuldner ausdrücklich verbotenen Bereich ein. Aus Sicht des entscheidenden Senats liegt es auf der Hand, dass der Schuldner sich nicht dadurch dem im Urteil festgelegten Verbot entziehen kann, dass er die Verbriefung des bei Einlösung eines Rezeptes zu gewährenden finanziellen Vorteils und dessen Höhe marginal modifiziert. Das gleiche gelte auch für die Ausweitung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf das gesamte Produktsortiment. Das OLG legt darüber hinaus dar, dass der Apotheker dies bei zutreffender Würdigung des Urteils hätte erkennen können und müssen. Ein schuldhaftes Verhalten sei daher gegeben. .
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