(bü). Scheidet ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank aus dem Arbeitsverhältnis aus (hier durch Eigenkündigung, weil er sich "nicht mehr in der Lage" sah, "seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen"), der kann von seinem Arbeitgeber nicht die Barabgeltung vorher nicht genommenen Erholungsurlaubs verlangen. Wer nicht arbeitsfähig ist, der kann nicht "in Urlaub gehen", und wer keinen Urlaub nehmen kann, der hat keinen Anspruch auf Bezahlung restlicher Urlaubstage, so das Landesarbeitsgericht Hamm unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
(Az.: 18 Sa 1807/06)
AZ 2007,
Nr. 50, S. 7, 09.12.2007
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