Aktuelles Urteil
(bü). Die Benutzung eines "Palm-Organizers" (kleiner Taschencomputer) am Steuer eines Autos ist wie das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten. Ein Autofahrer, der am Steuer seinen "Palm" bediente, musste einen Bußgeldbescheid akzeptieren, obwohl er nicht telefoniert hatte. Auch jede andere "bestimmungsgemäße Nutzung von Bedienfunktionen des Geräts" erfüllt den Tatbestand der "Benutzung eines Mobiltelefons".
(OLG Karlsruhe, Az.: 3 Ss 219/05)
AZ 2007,
Nr. 8, S. 2, 18.02.2007
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