(bü). Nimmt ein Mann innerhalb von drei Jahren 70 Kilogramm ab und entstehen dadurch Hautfalten, so kann der "Patient" nicht durchsetzen, dass seine Krankenkasse für die Kosten einer Hautstraffungsoperation aufkommt. "Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren", so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Vielmehr müsse eine "behandlungsbedürftige Krankheit" vorliegen. Liegen jedoch weder eine körperliche Anormalität noch Hautentzündungen vor, so muss die Operation gegebenenfalls selbst finanziert werden. Auch eine psychische Erkrankung des Mannes wegen der "hässlichen Hautlappen" könnte zu keinem anderen Ergebnis führen: Psychische Störungen müssten dann mit den Mitteln der Psychotherapie behandelt werden.
(Az.: L 4 KR 60/04)
AZ 2007,
Nr. 9, S. 7, 25.02.2007
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