(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen brauchen Kosten für eine im Ausland durchgeführte Behandlung nur dann zu übernehmen, wenn sie "dem allgemeinen Standard der medizinischen Erkenntnisse" entspricht und ferner "nur im Ausland möglich" gewesen ist. (Hieran scheiterte der Antrag eines bei der DAK versicherten schwer behinderten Mannes, der den selbst getragenen Aufwand für in Russland verabreichte Elektrostimulationstherapie-Einheiten inklusive Reisekosten ersetzt haben wollte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die therapeutische Wirksamkeit der [alternativen] Behandlungsmethode nicht nachgewiesen sei und dem Versicherten in Deutschland durchaus geholfen werden könne.)
(Az.: L 16 (5,2) KR 74/02)
AZ 2007,
Nr. 9, S. 7, 25.02.2007
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