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- AZ 9/2007
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Verwirrspiel um AOK-Rabattverträge
Schließen Hersteller und Krankenkassen Rabattverträge nach § 130 a Abs. 8 SGB V ab, dann besteht nach Auskunft der AOK für die Apotheker ein Zwang zur Abgabe des namentlich verordneten rabattierten Arzneimittels, auf ein anderes Präparat darf nicht ausgewichen werden. Sonderregelungen auf Länderebene sind allerdings möglich. Eine für Apotheken entscheidende Frage ist die, wie vorgegangen werden soll, wenn das rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar ist. Wie muss die Verfügbarkeit nachgewiesen werden? Greifen bei Nichtverfügbarkeit die allgemeinen Substitutionsregeln nach § 129 SGB V? Reicht es, wenn der Arzt generisch verordnet und der Apotheker bei Verfügbarkeit das rabattierte Arzneimittel abgibt, ansonsten aber eines der drei preisgünstigsten?
Laut Auskunft der AOK Baden-Württemberg sollen Ärzte in Baden-Württemberg auf der Basis eines Kooperationsvertrags zur Förderung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg das rabattierte Arzneimittel namentlich verordnen und Aut idem ausschließen. Die Ärzte sind jedoch nicht verpflichtet, sich dem Kooperationsvertrag anzuschließen. Das Problem der Lieferfähigkeit sieht die AOK Baden-Württemberg nicht. Da die Liste der Arzneimittel und Hersteller auch dem Großhandel bekannt sei, geht man davon aus, dass eine entsprechende Bevorratung bis zum 1. April erfolgen werde. Das setzt voraus, dass der Großhandel Produkte auf Lager legt, ohne zu wissen, wie groß die Nachfrage tatsächlich ist.
Im Gegensatz zur AOK sieht man daher in Fachkreisen in der Verfügbarkeit ein großes Problem, zumal es sich bei den Generika-Herstellern um Firmen mit einem bislang sehr niedrigen einstelligen Marktanteil handelt. Ob eine flächendeckende Versorgung der AOK-Versicherten durch die elf Vertragspartner gewährleistet werden kann, erscheint mehr als fraglich. Unklar ist auch, ob die Neuregelung schon greifen kann, bevor EDV-technische Lösungen in den Apotheken vorliegen. Die Apotheker setzen, so Dr. Sebastian Schmitz, Geschäftsführer Wirtschafts- und Vertragsrecht der ABDA, auf eine partnerschaftliche Lösung mit den Kassen auf Bundesebene. Federführend ist hier der DAV tätig, der sich bemüht, zusammen mit dem Bundesgesundheitsministerium und der AOK zu einer praktikablen Lösung zu kommen. .
WirkstoffAAAActavisAWDBasicsbiomoCoraxDexcelDr. EberthKrewel M.TevaWörwagAlendronsäure Amlodipin Baclofen Bisoprolol Bisoprolol und Thiazide Captopril Captopril und Diuretika Carvedilol Cefaclor Cefuroximaxetil Ciprofloxacin Citalopram Clarithromycin Doxazosin Enalapril Enalapril und Diuretika Felodipin Gabapentin Glimepirid Hydrochlorothiazid Ibuprofen Lamotrigin Levodopa + Carbidopa Lisinopril Lisinopril und Diuretika Melperon Metformin Mirtazapin Molsidomin Moxonidin Nitrendipin Omeprazol Opipramol Ramipril Ramipril + HCT Ranitidin Sertralin Simvastatin Spironolacton Tamsulosin Terazosin Torasemid Trimipramin KürzelPharm. UnternehmenAAAAAA-Pharma GmbHActavisActavis Deutschland GmbH & Co.KGAWDAWD.pharma GmbH & Co.KGBasicsBasics GmbHbiomobiomo pharma GmbHcoraxCorax PharmaDexcelDEXCEL PHARMA GmbHDr. EberthDr. Friedrich Eberth ArzneimittelKrewel M.Krewel Meuselbach GmbHTevaTEVA Generics GmbHWörwagWÖRWAG PHARMA GmbH & Co.KG Bei der Auswahl der Angebote wurden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Angebot an Darreichungsformen, Produktbreite, Lieferfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Ausgangspreis und Höhe des Rabattes.
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