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Recht aktuell
Patientenverfügung im Internet
In einer Patientenverfügung bringt der Patient zum Ausdruck, dass er in bestimmten Krankheitssituationen z. B.
• keine Behandlung mehr wünscht, wenn diese letztlich nur dazu dient, sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich zu verlängern,
• nicht an "Maschinen" angeschlossen werden möchte, wenn diese sein ohnehin bald zu Ende gehendes Leben künstlich verlängern würden,
• keine Transplantation von fremden Organen wünscht,
• grundsätzlich keine Bluttransfusionen wünscht,
• keine Wiederbelebungsversuche wünscht.
Der Patient soll bezüglich ärztlicher Eingriffe an seinem Körper das letzte Wort haben. Dieses Recht ergibt sich in der Bundesrepublik Deutschland aus dem von der Rechtsprechung entwickelten so genannten Selbstbestimmungsrecht. Damit der behandelnde Arzt Rechtssicherheit über den Willen des Patienten bekommt, gibt es das Institut der Patientenverfügung – früher auch Patienten-Testament genannt. Patientenverfügungen waren schon vielfach Gegenstand von Prozessen. Ihre Zulässigkeit und die Pflicht der Ärzte, Patientenverfügungen zu achten, ist von den Gerichten bejaht worden. Warum braucht man aber eine Patientenverfügung?
Die meisten Patienten halten es für selbstverständlich, dass nahe Angehörige – Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, ggf. Eltern – über den Krankheitsverlauf informiert werden – auch vom behandelnden Arzt selbst. Deswegen nehmen die meisten Patienten auch an, dass nahe Angehörige in Situationen, in denen der Patient selbst keine Entscheidung treffen kann, entscheiden. Dies sieht aber unser Recht so nicht vor. Nahe Angehörige haben keine solche Entscheidungsmacht. Sie können zwar den behandelnden Ärzten beschreiben, welche Gedanken und Aussagen der Patient in der Vergangenheit gemacht hat, wie mit ihm in einer lebensbedrohlichen Situation verfahren werden soll. Bindungswirkung für die Ärzte haben diese Aussagen aber nicht.
Der behandelnde Arzt ist allein an die Entscheidung/den Willen des Patienten gebunden. Eine eigenständige Entscheidungsmacht über Durchführung oder Nichtdurchführung einer Behandlung oder Medikation steht ihm nicht zu. Kann der Patient keine Entscheidung treffen und hat der behandelnde Arzt aus seinen Krankenunterlagen überhaupt keine Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten, ist der Arzt im Zweifel immer verpflichtet, alles zu tun, um das Leben des Patienten zu erhalten. Tut er dies nicht, kann dem Arzt strafrechtlich ein Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung oder gar wegen Tötung durch Unterlassen drohen.
Neben Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung möglich
Die Patientenverfügung ersetzt weder die Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung, die beide über den rein medizinischen Bereich hinaus wirken. Die Patientenverfügung hat jedoch erhebliche Bedeutung, damit der Vorsorgebevollmächtigte oder ein vom Gericht bestellter Betreuer, aber auch die behandelnden Ärzte die Möglichkeit gewinnen, den mutmaßlichen Willen des Patienten überhaupt zu ermitteln und danach zu handeln. Der Patientenverfügung kommt insbesondere dann große Bedeutung zu, wenn der Patient nicht mehr zu einer Willensbildung oder/und Willensäußerung fähig ist.
Die behandelnden Ärzte erhalten durch die Patientenverfügung außerdem eine wichtige Entscheidungshilfe für den Fall, dass der Patient aufgrund einer unheilbaren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, die lediglich eine Sterbe- oder Leidensverlängerung bedeuten würden.
Achtung: Ist der Patient zur einer Willensbildung und Willensäußerung noch fähig, kann er eine früher verfasste Patientenverfügung jederzeit wieder aufheben.
Ständige Erneuerung notwendig
Die Patientenverfügung soll handschriftlich ausgefüllt werden. Damit keine Zweifel darüber aufkommen, ob es sich immer noch um den aktuellen Willen des Verfügenden handelt, sollte eine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen – mindestens alle zwei Jahre – auf ihre Gültigkeit kontrolliert und vom Verfügenden neu unterschrieben werden.
Die Patientenverfügung kann natürlich nur dann beachtet werden, wenn sie dem behandelnden Arzt bekannt ist oder zur Kenntnis gebracht wird. Die Patientenverfügung sollte in je einem Exemplar
• vom Verfügenden mitgeführt werden, damit in einem Notfall der Notarzt hiervon Kenntnis nehmen kann.
• dem Hausarzt ausgehändigt werden. Wird die Patientenverfügung geändert oder aktualisiert, muss der Hausarzt hiervon unterrichtet und ihm ein aktuelles Exemplar der Verfügung gegeben werden. . bei Aufnahme in ein Krankenhaus den Ärzten zur Krankenakte gegeben werden.
• einer erteilten Vorsorgevollmacht oder einer erteilten Betreuungsverfügung beigefügt werden.
Wichtig: Alle Exemplare der Patientenverfügung sind persönlich zu unterschreiben (keine Fotokopien).
Tipp: Der Verfügende sollte notieren, wer eine solche Verfügung erhalten hat, damit im Falle eines Widerrufs entsprechende Benachrichtigungen erfolgen können.
Anschrift des Autors: Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Strahlenburgstraße 23/25, 68219 Mannheim, Tel. (0621) 87 10 350, Fax (0621) 87 10 351E-Mail: Ralph.Baehrle@baehrle-partner.de Internet www.baehrle-partner.deUnter www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf stellt das Bundesjustizministerium eine Formulierungshilfe für eine Patientenverfügung bereit.
Muster verschiedener Patientenverfügungen finden sich auch unter www.medizinethik.de/verfuegungen.htm
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