- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 18/2007
- BVKA-Jahrestagung
DAZ aktuell
BVKA-Jahrestagung
Enger Schulterschluss mit der ABDA
BAD HOMBURG (du). Die Jahrestagung des Bundesverbandes klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA) stand ganz im Zeichen der engen Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Geschäftsführung der ABDA. Erstmals konnte mit Heinz-Günter Wolf ein Präsident des Spitzenverbands der deutschen Apotheker begrüßt werden. In einer Standortbestimmung zur Situation der deutschen Apotheke nach dem GKV-WSG ging Wolf auf die Problematik der Rabattverträge und den drohenden Fall des Fremd- und Mehrbesitzverbotes ein. Die AOK-Rabattverträge bezeichnete er dabei als einen nicht gewollten Auswuchs einer an sich von der ABDA gewollten Regelung. Er zeigte sich zuversichtlich, dass die damit verbundenen Probleme in Bälde gelöst werden würden.
Auch bei der BVKA-Jahrestagung, die am 23. und 24. April in Bad Homburg stattfand, stand die zentrale Frage im Raum, ob das Fremd- und Mehrbesitzverbot fallen wird. Auch Deutschland muss, so Dr. Klaus Peterseim, 1. Vorsitzender des BVKA, wie andere Mitgliedstaaten damit rechnen, dass die Europäische Kommission gegen das deutsche Fremd- und Mehrbesitzverbot vor dem Europäischen Gerichtshof klagen wird. Gegen die im italienischen Apothekenrecht verankerte Regelung, nach der nur Apotheker oder Gesellschaften, deren Gesellschafter ausschließlich Pharmazeuten sind, eine Apotheke betreiben dürfen, ist bereits ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig.
Scharf kritisiert wurde, dass die Bundesregierung diesem Verfahren nicht beigetreten ist. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, auf diese Weise Italien bei der Verteidigung des italienischen Rechts zur Seite zu stehen. Vor diesem Hintergrund bezweifelte Peterseim, dass sich die Regierung im Falle einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland für das deutsche Fremd- und Mehrbesitzverbot stark machen werde. ABDA-Präsident Heinz Günter Wolf zeigt sich hingegen zuversichtlich, dass die Bundesregierung deutsches Recht nach Kräften verteidigen werde.
"Kampf um Rom"
Möglicherweise wird es vor dem Hintergrund des Beschlusses des Saarländischen Verwaltungsgerichts jedoch gar nicht erst zu einer Klage gegen Deutschland kommen. Das Saarländische Verwaltungsgericht hatte bekanntlich die Klage mehrerer Apotheker und des DAV gegen die Erteilung einer Betriebserlaubnis an DocMorris für eine Apotheke in Saarbrücken ausgesetzt, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Vereinbarkeit von deutschem Apothekenrecht mit europäischem Recht herbeizuführen. Diese Entscheidung, die nach Aussage Peterseims in den nächsten ein bis zwei Jahren getroffen werden wird, sei buchstäblich der "Kampf um Rom". Wenn künftig Fremd- und Mehrbesitz uneingeschränkt zulässig seien, würde das deutsche Apothekenwesen grundlegend verändert werden. Die Umwälzung würde dabei in der Arzneimittelversorgung der Krankenhausapotheken mindestens genauso gravierend sein wie im Offizinbereich.
Warnsignal: Vorgehen gegen §14 Apothekengesetz
Auch die Klage der Europäischen Kommission gegen das in §14 Apothekengesetz ursprünglich verankerte Kreisprinzip zur Sicherstellung einer ortsnahen Versorgung beunruhigt die klinik- und heimversorgenden Apotheker. In den Augen Peterseims war das Vorgehen der Europäischen Kommission gegen den § 14 Apothekengesetz ein erstes Warnsignal dafür, dass die politischen Vorstellungen der EU-Kommission in diametralem Gegensatz zu den Grundsatzentscheidungen des deutschen Gesetzgebers und zu den ordnungspolitischen Vorstellungen der deutschen Apotheker stehen. Die Europäische Kommission will durch Aufhebung des § 14 Apothekengesetz auch ausländischen Apothekern die Chance einräumen, deutsche Krankenhäuser mit Arzneimitteln zu versorgen. Sie sieht nach Meinung Peterseims in der Arzneimittelversorgung einen reinen Distributionsvorgang. Kontrolle und Beratung könne in den Augen der Kommission auch ein nicht mit der Belieferung befasster Apotheker vor Ort ausführen.
Gemeinsames Votum von BVKA und ABDA
In diesem Verfahren sind Apotheker und Apothekerorganisationen nicht Prozesspartei. Daher haben BVKA und ABDA in engem Schulterschluss ein gemeinsames Votum gegenüber den federführenden Ressorts im Gesundheits- und Wirtschaftsministerium abgegeben und direkten Kontakt zu den zuständigen Beamten im Gesundheitsministerium aufgenommen. Sie haben vor dem Irrtum gewarnt, dass es sich bei dem Verfahren um eine begrüßenswerte Liberalisierungsmaßnahme vor dem Hintergrund von künftigen Fremd- und Mehrbesitz handeln würde. Es gehe vielmehr um das Prinzip der Sicherung von Qualität in der Arzneimittelversorgung, die auch dann unverzichtbar wäre, wenn das Niederlassungssystem in Zukunft schrankenlos liberalisiert würde.
GKV-WSG – kein Anlass zum Jubeln
Die Auswirkungen des GKV-WSG bieten nach Peterseim keinen Anlass zum Jubeln. Dennoch betonten sowohl er als auch Wolf den Erfolg, der mit der Rettung des einheitlichen Abgabepreises für verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die ABDA erzielt worden sei. Mit Sorge betrachten die klinikversorgenden Apotheker die neuen Bestimmungen zur Einrichtung von Krankenhausambulanzen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Versorgung mit Arzneimitteln. Hier besteht noch viel Klärungsbedarf.
Zytostatika: einheitliche Preise sichern!
Klärungsbedarf besteht auch bei der Preisfestsetzung für Zytostatika im ambulanten Bereich. Das Gesetz sieht vor, dass die Preise frei verhandelbar sind. Verhandlungspartner kann, so Peterseim, nicht nur der DAV sein. Auch einzelne Apotheker, Zusammenschlüsse von Apothekern oder der BVKA können Preisvereinbarungen treffen. Obwohl von Verbänden getroffene Preisvereinbarungen nicht bindend sein werden, begrüßte Peterseim die Bemühungen des DAV um eine Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen. Ziel der Rahmenvereinbarung sei die flächendeckende Zytostatikaversorgung zu einheitlichen Preisen.
Gegen industrielle Massenverblisterung
Der BVKA hat sich seit Beginn der Diskussion um die Neuverblisterung von Arzneimitteln intensiv mit der Frage beschäftigt, wann und unter welchen Bedingungen sie für den Patienten sinnvoll ist. Von Anfang an wurde klar gestellt, dass es sich dabei um eine pharmazeutische Dienstleistung handelt, die von der betreuenden Apotheke vor Ort den Patienten angeboten wird, die nachweislich davon profitieren. Das schließt, so Peterseim, eine industrielle Massenverblisterung aus. Viele Apotheker sind nach Aussage Peterseims inzwischen technisch dazu in der Lage, Neuverblisterungen in größerem Umfang durchzuführen und benachbarte Apotheken, denen die technische Ausrüstung fehlt, mit zu versorgen. Hierzu wird dann allerdings eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG benötigt. Aus erster Hand informierte Regierungspharmaziedirektor Dr. M. Riesenberger über die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen die dafür notwendig sind. Zurzeit liegen die Hürden in den einzelnen Bundesländern noch unterschiedlich hoch, aber es wird eine einheitliche, länderübergreifende Regelung angestrebt. Vieles ist auch im Bereich der Abrechnung der patientenindividuellen Verblisterung ungeklärt. Die Preisspannenverordnung gilt in jedem Fall nicht. Mit Inkrafttreten des GKV-WSG zum 1. April besteht jedoch die Möglichkeit, dass Apotheken oder deren Verbände mit den Krankenversicherungen Vereinbarungen treffen. An den Deutschen Apotheker Verband erging die Aufforderung, mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Regelungen zu treffen, die zumindest eine gesetzeskonforme Abrechnung dessen möglich machen sollen, was bereits erfolgreich praktiziert wird.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.