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DocMorris-Werbung "unlauter"

Geld verdienen auf Rezept ist nicht erlaubt!

Unabhängig von den Firmenkäufen oder -verkäufen in letzter Zeit soll nicht vergessen werden, dass DocMorris-Chef Ralf Däinghaus noch einmal von einem Oberlandesgericht in seine Schranken gewiesen wurde. Die Kritik bezieht sich auf die Art seiner "Fischzüge" bei der Werbung um Patienten.

Die folgende Werbeaussage wurde schlicht verboten:

"Geld verdienen auf Rezept – mit zuzahlungsfreien Generika

Liebe Kundin, lieber Kunde,

im Rahmen eines neuen Arzneimittel-Gesetzes entfällt seit dem 1. Juli 2006 für viele rezeptpflichtige Generika die gesetzliche Zuzahlung. Somit erhalten Sie diese Medikamente in jeder Apotheke kostenlos. DocMorris bietet Ihnen mehr!

Für jedes zuzahlungsfreie Generikum, das Sie auf Kassenrezept einreichen, schreiben wir Ihnen einen Sonder-Bonus von 2,50 Euro auf Ihrem persönlichen Treuekonto gut. Sobald Sie 30 Euro angesammelt haben, überweisen wir den Betrag auf Ihr Bankkonto. Sie sparen also nicht nur bei der Zuzahlung, sondern verdienen zudem auf Rezept bares Geld."

Außerdem wurde in einem anderen Werbezettel für jede Medikamentenbestellung bei DocMorris als Gratiszugabe das Kosmetikum Venostatin fresh Gel im Wert von 9,30 Euro (UVP) beworben.

Das Anbieten oder Gewähren eines Sonder-Bonus von 2,50 Euro für den Bezug eines zuzahlungsfreien Generikums auf Kassenrezept ist gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als unlautere Wettbewerbshandlung zu unterlassen.

Begründung: Wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen können, handelt nach der o.g. Vorschrift unlauter. Ein derartiger Einfluss liegt vor, wenn eine Anlockwirkung so groß ist, dass bei einem "verständigen Verbraucher" ausnahmsweise die Rationalität der Entscheidung vollständig in den Hintergrund tritt.

Im Fall der DocMorris-Werbung ist nicht nur – wie sonst bei Rabatten – eine vom Kunden zu leistende Zahlung reduziert worden, sondern der Kunde erhielt ein Geldgeschenk. Das führt zu einer – bei gewöhnlichen Rabatten nicht gegebenen – Motivation, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit möglichst viele zuzahlungsfreie Generika zu bestellen, um so in den Genuss hoher Geldgeschenke zu gelangen.

Diese Anlockwirkung ist unsachlich. Sie beruht weder auf der bezogenen Ware noch auf Nebenleistungen oder zu erbringenden Gegenleistungen. Sie führt vielmehr dazu, auch solche Rezepte vorzulegen, die medizinisch nicht indiziert sind, weil auch mit diesen Geld verdient werden kann, und verlässt damit den Bereich des Sachbezugs zum geförderten Geschäft.

"Schließlich sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass der Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem darin besteht, die angemessene Versorgung der Patienten mit Medikamenten sicherzustellen, und nicht darin, – wie von der Antragsgegnerin propagiert – auf Rezept bares Geld zu verdienen". (Zitat OLG München)

Iris Borrmann, RAin ADEXA, Leiterin Justiziariat

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