- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 24/2007
- Die Apotheke – ...
ADEXA Info
Die Apotheke – Erfolgskonzept mit Zukunft
Angestellte zwischen den Stühlen
Im Moment ist in vielen Apotheken die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ein großes Thema. In der Rechtsberatung erreichen uns viele Anrufe von verunsicherten Approbierten, denen der Arbeitgeber die Verantwortung für die Durchführung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) übertragen möchte, indem er sie als Beauftragte einsetzt.
Die Ausbildung zum Apotheker allein bedeutet nicht automatisch eine fachliche Qualifikation für die Umsetzung der GefStoffV. Zwar verfügt ein Approbierter über Fachkenntnisse zur Gefährdungsbeurteilung der verwendeten Stoffe. Allerdings kann nicht immer gewährleistet sein, dass auch die detaillierten Kenntnisse zu den sich häufig ändernden rechtlichen Grundlagen vorliegen. Hier wäre – übrigens auch für den Apothekenleiter – eine Zusatzausbildung erforderlich, die gegebenenfalls ständig aktualisiert werden müsste.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) gibt allerdings eine Handlungshilfe heraus, die auf den ersten Blick von dieser Bewertung abweicht: Danach ist ein approbierter Angestellter eine fachkundige Person im Sinne des § 7 GefStoffV für die Gefährdungsbeurteilung, obwohl es im Verordnungstext selber heißt: "Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit".
Apothekenleiter ist (auch) verantwortlich
Liest man die Handlungshilfe der BAK genauer, ergibt sich allerdings auch hieraus: Ein Apothekenleiter kann sich im Regelfall durch die Übertragung der Gefährdungsbeurteilung nicht aus der gesamten Verantwortung entziehen, die ihm nach der Gefahrstoffverordnung obliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Übertragung nach § 7 Abs. 7 GefStoffV erfolgt. In diesem Fall bleibt der Apothekenleiter neben dem Beauftragten in der Verantwortung.
Es gibt aber gleichzeitig noch die Möglichkeit, die Verantwortung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auf einen Beauftragten zu übertragen: In diesem Fall muss aber demjenigen, dem die Pflichten übertragen werden, deutlich gemacht werden, dass er persönlich haften soll. Bei ordnungsgemäßer Übertragung würde der Beauftrage ordnungsrechtlich haften und auch gegenüber der Aufsichtsbehörde verantwortlich sein. Adressat der GefStoffV bleibt aber daneben der Apothekenleiter. Er bleibt insbesondere dann in der Haftung, wenn er den Beauftragten nicht richtig ausgewählt hat, weil dieser z.B. nicht fachkundig oder nicht weisungsbefugt ist. Im Streitfall könnte spätestens in diesem Moment die oben genannte Argumentation zum Tragen kommen: Ein angestellter Approbierter ist ohne weitere Fortbildung unter Umständen nicht ausreichend qualifiziert als Beauftragter für die GefStoffV.
Fazit bleibt: Ein Apothekenleiter kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er die Pflichten der GefStoffV auf einen nicht im o. g. Sinne fachkundigen Mitarbeiter überträgt.
Fachkunde, Zeit und Befugnisse
Der Mitarbeiter, der als Beauftragter eingesetzt wird, übernimmt die Verantwortung für die Aufgaben, die er auf Grund seiner Ausbildung leisten kann. Unterlaufen ihm dann wegen mangelnder Fachkenntnis im Bereich Arbeitssicherheit Fehler, so kann hierfür wiederum der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen werden.
Neben der Fachkunde muss ein Mitarbeiter selbstverständlich auch die zeitlichen Ressourcen haben, seine Aufgaben gemäß Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Ebenso muss er konsequenterweise auch befugt sein, die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung umzusetzen, angefangen bei der Bestellung von Schutzkleidung bis hin zur Umgestaltung der Arbeitsplätze.
Ob eine Übertragung wirksam erfolgt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. In letzter Konsequenz werden im Streitfall die Gerichte entscheiden müssen. ADEXA-Mitglieder wenden sich im Zweifelsfall zur Rechtsberatung an die Hauptgeschäftsstelle.
Minou Hansen ADEXA, Justiziariat
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.