Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Homöopathisches Arzneibuch

Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöo- pathischen Arzneibuch-Kommission)

Vom 25. Juni 2007 (aus Banz. Nr. 130 vom 17. Juli 2007, Seite 6973)

Zulassung von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 128 vom 13. Juli 2007 ist auf Seite 6951 die Bekanntmachung Nr. 310 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 22. Mai 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Sachsen-Anhalt

Berufsordnung der Apothekerkammer

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer des Landes Sachsen-Anhalt

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat am 09. Mai 2007 aufgrund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102), folgende Neufassung der Berufsordnung beschlossen:

Präambel

Die beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Apothekerschaft zum Verhalten von Apothekerinnen und Apothekern -nachfolgend Apotheker genannt- gegenüber den Patienten, den Kollegen, den Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die Apotheker Sachsen-Anhalts die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Apotheker dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel, weiterhin

– das Vertrauen zwischen Apothekern und Patienten zu erhalten und zu fördern;

– die Qualität der apothekerlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;

– die Freiheit und das Ansehen des Apothekerberufs zu wahren;

– berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.

§ 1 Aufgaben der Apotheker

(1) Die Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und mit Medizinprodukten sicherzustellen. Diese Tätigkeit schließt die Information darüber und die Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung ein. Dies erfolgt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, in Krankenhausapotheken, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstituten, in der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität, an Lehranstalten und Berufsschulen.

(2) Apotheker dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Dabei handeln Apotheker eigenverantwortlich, fachlich unabhängig und üben einen freien Heilberuf aus.

§ 2 Berufspflichten

(1) Die allgemeinen Berufspflichten des Apothekers ergeben sich insbesondere aus § 19 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt.

(2) Der Apotheker hat die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Maßnahmen und Richtlinien zu befolgen.

(3) Der Apotheker darf gegen einen nach § 9 Apothekengesetz (ApoG) geschlossenen Pachtvertrag, einen nach § 12 a ApoG geschlossenen Heimversorgungsvertrag, einen nach § 13 ApoG geschlossenen Verwaltervertrag sowie einen nach § 14 ApoG geschlossenen Krankenhausversorgungsvertrag nicht schuldhaft verstoßen.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

Der Apotheker entscheidet in pharmazeutischen Fragen frei und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, die diese Unabhängigkeit beschränken, sind unzulässig.

§ 4 Kollegialität

Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber allen Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten und Unstimmigkeiten mit anderen Berufsangehörigen zunächst durch persönliche Kontaktaufnahme zu klären. Er hat die Interessen und das Ansehen der Einrichtung, in der er tätig ist, während und außerhalb des Dienstes zu wahren.

§ 5 Fortbildung

(1) Der Apotheker hat die Pflicht, die erforderlichen pharmazeutischen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der Apotheker muss gegenüber der Apothekerkammer seine Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können, z.B. durch das freiwillige Fortbildungszertifikat der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt.

(2) Der Apotheker ist verpflichtet, das pharmazeutische Personal seines Verantwortungsbereiches zur beruflichen Fortbildung anzuhalten.

§ 6 Beratung

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, durch herstellerunabhängige Information und Beratung der Kunden, der Patienten und der Ärzte seine Mitverantwortung im Gesundheitswesen wahrzunehmen. Er hat die Beratung durch geeignete Fragen aktiv zu gestalten. Durch die Information und Beratung des Verbrauchers darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden.

(2) Er setzt seine Kenntnisse weiterhin dazu ein, dem Fehlgebrauch von Arzneimitteln zu begegnen, in der Selbstmedikation und bei der Anwendung von Hilfsmitteln zu beraten und im Bereich der Gesundheitsvorsorge Hinweise zu geben.

§ 7 Ausbildung

(1) Der Apotheker hat die Pflicht, Auszubildende nach Maßgabe der für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften auszubilden und entsprechend ihrer Qualifikation anzuleiten und einzusetzen.

(2) Sofern der Apothekenleiter ausbildet, hat er spätestens vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Pharmakovigilanz/ Arzneimittelsicherheit

Der Apotheker hat bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe von Arzneimittelrisiken mitzuwirken.

Dazu zählt die Verpflichtung zur Weitergabe von Rundsprüchen der Apothekerkammer. Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach § 21 Apothekenbetriebsordnung bleibt unberührt.

Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommis- sion der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Qualitätssicherung

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung von pharmazeutischen Tätigkeiten und Leistungen nachweisbar durchzusetzen.

(2) Der Apotheker ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten durch ausreichend qualifiziertes pharmazeutisches Personal sichergestellt ist.

§ 10 Notdienst

Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt sicherzustellen. Er hat sich auf die besonderen Anforderungen der Arzneimittelversorgung im Notdienst vorzubereiten. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendigen Schritte zur Bereitstellung des Arzneimittels zu gewähren.

§ 11 Zustellung von Arzneimitteln durch Boten

Im Fall der Zustellung von Arzneimitteln durch Boten hat der Apotheker pharmazeutisches Personal einzusetzen, sofern nicht Gelegenheit besteht, den Patienten pharmazeutisch zu beraten. Die Pflicht zur Prüfung einer ärztlichen Verschreibung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke vor der Abgabe der Arzneimittel bleibt unberührt.

§ 12 Freie Apothekenwahl, Unabhängigkeit der Arzneimittelauswahl

Der Apotheker arbeitet in Ausübung seines Berufes mit Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, der Alten- und Krankenpflege und anderer sozialer Einrichtungen zusammen. Vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen unzulässig, die

– eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln,

– die Zuführung von Patienten,

– die Zuweisung von Verschreibungen oder

– die Abgabe von Arzneimitteln ohne gesetzeskonforme Kennzeichnung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, ferner

– die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder der Sozialleistungsträger einschränken oder verhindern.

§ 11 Apothekengesetz bleibt davon unberührt.

§ 13 Belieferung mit Arzneimitteln

(1) Der Apotheker hat Verschreibungen in einer angemessenen Zeit ohne schuldhaftes Zögern zu beliefern. Gleiches gilt für die Anfertigung von Rezepturen, die mit von der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Geräten hergestellt werden können.

(2) Sofern Arzneimittel an Kinder abgegeben werden, trägt der Apotheker besondere Verantwortung, die Arzneimittelsicherheit zu wahren und einem Arzneimittelmissbrauch vorzubeugen.

§ 14 Wettbewerb und Werbung

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist.

Der Apotheker darf sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ist verpflichtet, seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrzunehmen. Er hat dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenzuwirken und in seinem gesamten Verhalten die ordnungsgemäße Berufsausübung zu stärken. Er hat durch seine fachliche und persönliche Integrität das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Tätigkeit zu erhalten und zu fördern.

(2) Bei der Werbung hat der Apotheker folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

1. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend ist oder nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehrgebrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung des Apothekers darf seinem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen.

2. Werbung des Apothekers für apothekerliche Dienstleistungen muss seiner besonderen Stellung als Heilberufler und den Geboten einer wahren und sachlichen Information ohne wertende Zusätze entsprechen.

(3) Nicht erlaubt sind insbesondere:

1. die Vortäuschung einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals, z.B.

- durch irreführende Namensgebung der Apotheke (z.B. in Verbindung mit anderen Heilberufen – Apotheke im oder am Ärztehaus, Haus der Gesundheit, Medi-Center u.ä. oder Central- und Hauptapotheke);

- das unberechtigte Führen des QMS-Logos der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt;

2. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis;

3. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln oder die kostenlose Durchführung von Untersuchungen, wie z.B. Blutdruckmessungen und physiologisch-chemische Untersuchungen;

4. Zugaben, Zuwendungen oder Warenproben zu gewähren, soweit es das Wettbewerbsrecht nicht gestattet;

5. der Verzicht auf Zuzahlungen und Mehrkosten im Sinne des Sozialgesetzbuches V in der jeweils geltenden Fassung sowie der Hinweis darauf;

6. das vertragliche Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke, (Schaufenster, Regale usw.) gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen;

7. vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, Geschäftsbeziehungen mit Herstellern, Vertriebsunternehmen oder Großhandelsunternehmen in der Weise zu unterhalten, dass apothekenpflichtige Arzneimittel unmittelbar an Patienten, Ärzte, Krankenanstalten, Altenheime oder andere Bezieher geliefert und über die Apotheke nur abgerechnet werden;

8. das Sammeln, Nutzen oder Weitergeben von Kundendaten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzes zum Zwecke der Werbung;

9. das Sammeln von Rezepten entgegen den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung und den daraus resultierenden Richtlinien der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt;

10. das werbliche Herausstellen der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke mit Ausnahme von Probieraktionen aus dem Angebot des apothekenüblichen Sortiments;

11. vergleichende Werbung zwischen Apotheken.

Die aufgeführten Tatbestände sind als beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von unzulässigen Maßnahmen zu verstehen. Maßnahmen sind – sofern kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt – in jedem konkreten Einzelfall an den Forderungen des § 14 Abs. 1, 2 zu überprüfen.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

§ 15 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat er alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.

(2) Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

§ 16 Soziale Verantwortung

Der Apothekenleiter hat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich in einer Art niederzulegen, die den Anforderungen des Nachweisgesetzes entsprechen.

§ 17 Haftpflichtversicherung

Der selbstständige Apothekenleiter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus seiner beruflichen Tätigkeit abschließen.

§ 18 Verbot der Heilkunde

Die Ausübung der Heilkunde an Menschen und Tieren verstößt gegen die Berufspflichten.

Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung zu Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren, um die Arzneimittelsicherheit und den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten, sowie zu Dienstleistungen in der Apotheke.

§ 19 Ahndung

Verstöße gegen die Berufsordnung werden berufsrechtlich je nach Schwere des Vergehens nach § 21 oder § 48 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt geahndet.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.11.2001 außer Kraft.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.