- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 3/2007
- Geschützte
DAZ aktuell
Geschützte Apothekennamen
Stellen Sie sich vor, sie erhalten als Inhaber der Einhorn-Apotheke in XY einen Brief eines Anwalts, der ihnen mitteilt, dass ein Kollege die Marke Einhorn-Apotheke für sich beansprucht und diese Marke für sich hat schützen lassen.
So geschehen im Fall eines Apothekers, der für seine Apotheke den klangvollen Namen Alpha-Apotheke gewählt hatte. Ihm war nicht bewusst gewesen, dass "ausschließlicher Inhaber der deutschen Marke Reg.Nr. 39724854 Alpha-Apotheker …sowie an der Geschäftsbezeichnung und Domain Alpha-Apotheke bzw. Alpha-Apotheke.de" ein anderer Kollege ist. "Mit der Verwendung des Zeichens ‚Alpha Apotheke’ für Waren und Dienstleistungen verletzen Sie die Markenrechte unseres Mandanten ganz erheblich", ließ der Anwalt des Markeninhabers den Kollegen wissen, zumal die Apotheken "in relativer Nähe" zueinander liegen.
Die Konsequenz wäre nun, dass der abgemahnte Kollege seinen Apothekennamen mit allem, was dazu gehört, ändern müsste.
Da stellt sich die Frage, inwieweit solche Apothekennamen überhaupt geschützt werden können. Kann der Name "Rathaus-Apotheke" geschützt werden oder sind davon nur ausgefallenere Namen betroffen? Muss man demnächst vor der Eröffnung einer neuen (Filial-) Apotheke erst Anwälte beauftragen und die Namensrechte erforschen? Ein Fall für Juristen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.