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DAZ aktuell
Klarstellung zu Aut idem
Welche Darreichungsformen austauschfähig sind
(bah/diz). Im Rahmen der Rabattverträge mit Krankenkassen und der Aut-idem-Substitution führte die Frage, ob und welche Darreichungsformen von Generika austauschbar sind, in den vergangenen Wochen zu Diskussionen. Der BKK-Bundesverband als federführender Verband informierte Anfang Juli die betroffenen Verbände darüber, welche Auffassung hierzu vertreten wird, das Bundesgesundheitsministerium schloss sich der BKK-Auffassung Mitte August an.
Apotheken und pharmazeutische Unternehmen argumentierten, dass Arzneimittel mit Wirkstoffen, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) keine Hinweise zu austauschbaren Darreichungsformen nach § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Arzneimittelrichtlinie gegeben hat, bei der bevorzugten Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nicht zu berücksichtigen seien. Hergeleitet wurde diese Sichtweise aus der Neufassung zu § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V, die den Rechtsänderungen durch das GKV-Wirtschaftlichkeitsstärkungsgesetz (GKV-WSG) folgt.
Die Spitzenverbände zeigten sich mit dieser Sichtweise nicht einverstanden und haben mehrfach auf den Klarstellungsbedarf in diesem Punkt hingewiesen. Sie äußerten ihr Unverständnis, dass der Deutsche Apotheker Verband als Vertragspartner des Rahmenvertrags § 129 SGB V für eine gemeinsame Feststellung der Rechtsverhältnisse nicht zur Verfügung stand. Die Spitzenverbände sahen sich daher veranlasst, noch einmal deutlich auf die rechtlichen Zusammenhänge hinzuweisen – wie sie es sehen. In dem Schreiben heißt es:
"Nach dem GKV-WSG haben rabattbegünstigte Arzneimittel uneingeschränkt Vorrang vor den Abgabebestimmungen des Rahmenvertrags. Einziger Hinderungsgrund wäre der Substitutionsausschluss durch den Vertragsarzt.
Zur Austauschbarkeit werden nach dem Gesetzeswortlaut eine identische Wirkstärke und Packungsgröße sowie ein gleicher Indikationsbereich vorausgesetzt. Hinsichtlich der Darreichungsform stehen zur Ersetzung die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform zur Verfügung. Bei gleichen Darreichungsformen bedarf es keiner weiteren Festlegung; gleiche Darreichungsformen sind immer substituierbar. Zu austauschbaren Darreichungsformen hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragt, diese – soweit therapeutisch vertretbar – zu gruppieren und in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen.
Aus diesen Zusammenhängen folgt:
1. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff, zu dem der Gemeinsame Bundesausschuss keine Hinweise nach § 129 Abs. 1a SGB V gegeben hat, darf nur innerhalb der gleichen Darreichungsform substituiert werden. Beispiel: Bei einer Verordnung von "Tabletten" kann aus verschiedenen Arzneimitteln in Tablettenform ausgewählt werden.
2. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff, zu dem der Gemeinsame Bundesausschuss austauschbare Darreichungsformen bestimmt hat, darf unter den richtlinienbestimmten Darreichungsformen ausgewählt werden."
Das Bundesgesundheitsministerium ließ die betroffenen Verbände mit Schreiben vom 14. August wissen, dass es diese Rechtsauffassung des BKK-Bundesverbands teilt. Demnach müssen rabattbegünstigte Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen auch bei Nichtvorliegen von Aut-idem-Gruppen abgegeben werden.
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