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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Homöopathisches Arzneibuch
Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch 20071)
Vom 14. August 2007 (aus BAnz. Nr. 165 vom 4. September 2007, Seite 7409)
1. Die Regeln des Arzneibuchs werden nach § 55 Abs. 2 und 6 des Arzneimittelgesetzes von der Deutschen Arzneibuch-Kommission oder der Europäischen Arzneibuch-Kommission oder der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission beschlossen.
2. Die von der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission im Jahr 2007 beschlossenen Texte und Monographien des Homöopathischen Arzneibuchs werden hiermit nach § 55 Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht. Gemäß § 55 Abs. 7 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes beschränkt sich die Bekanntmachung darauf, die Überschriften der Texte und Monographien in der Anlage zu veröffentlichen. Das Homöopathische Arzneibuch in der geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Die in der Anlage unter Abschnitt A genannten Monographien werden in das Homöopathische Arzneibuch neu aufgenommen.
b) Die in der Anlage unter Abschnitt B genannten Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen.
c) Die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Monographien werden infolge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, 5. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen.
d) Die in der Anlage unter Abschnitt D genannten Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen.
3. Das nach Maßgabe dieser Bekanntmachung geänderte und neu gefasste Homöopathische Arzneibuch gilt ab dem 1. Dezember
2007. Die Neufassung trägt die Bezeichnung "Homöopathisches Arzneibuch 2007 (HAB 2007)".
4. Das Homöopathische Arzneibuch 2007 kann beim Deutschen Apotheker Verlag, Stuttgart, bezogen werden.
5. Für Arzneimittel, die sich am 1. Dezember 2007 im Verkehr befinden und die den Anforderungen des HAB 2007 nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, aber den am 30. November 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, findet diese Bekanntmachung erst ab dem 1. Juni 2008 Anwendung.
6. Hinweis:
Für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln sind alle einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, des Deutschen Arzneibuchs und des Homöopathischen Arzneibuchs sowie jeweils geltende, gegebenenfalls aktuellere und weitergehende Vorschriften über die Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel zu beachten.
Bonn, den 14. August 2007 114-5031-11 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Dr. Dagmar KrügerAnlage
A.
Die folgenden Monographien werden neu aufgenommen:
Cicuta virosa
Oenanthe crocata
Saccharosekügelchen
Veratmm album
Veratrum album, ethanol. Decoctum
B.
Die folgenden Texte und Monographien werden in revidierter Fassung aufgenommen:
I. Texte
1. Im Kapitel "H 5.4 Herstellung homöopathischer Arzneimittel" folgende Vorschrift:
H 5.4.3 Beschaffenheit von Urtinkturen und deren flüssigen Verdünnungen sowie von Verreibungen
2. Im Kapitel "H 5.4.4 Spezielle HerstellungsVorschriften" folgende Vorschriften:
11 Parenteralia, Flüssige Verdünnungen zur Injektion
21 Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
22 Rh-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
27 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen
28 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen
29 Spagirische Urtinkturen nach Krauß und deren flüssige Verdünnungen
41a Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
41b Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
41c Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
41d Gl-Urtinkturen und deren flüssige Verdünnungen
II. Allgemeine Monographien
Ergänzende Regeln zur allgemeinen Monographie "Urtinkturen für homöopathische Zubereitungen" des Europäischen Arzneibuchs
III. Monographien
Adhatoda vasica
Agropyron repens
Arnica montana ex herba ad usum externum
Arnica montana ex planta tota
Asa foetida
Blatta orientalis
Cardiospermum halicacabum
Cephaelis ipecacuanha
Cephaelis ipecacuanha, ethanol. Decoctum
Chamomilla recutita
Cheiranthus cheiri
Chininum hydrochloricum
Chrysanthemum vulgäre
Curcuma longa
Cypripedium calceolus var. pubescens
Euphrasia
Euphrasia 3c
Euphrasia ex planta tota ferm 33c
Ferrum sulfuricum
Formica rufa
Graphites
Lobelia inflata
Lycosa
Magnesium carbonicum
Mandragora e radice siccata
Mandragora, ethanol. Decoctum
Natrium sulfuricum
Populus tremuloides Pulsatilla vulgaris Rhamnus frangula Toxicodendron quercifolium Turnera diffusa Vespa crabro Virola sebifera
C.
Die folgenden Monographien werden in Folge der Bezugnahme auf die Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.), 5. Ausgabe, Amtliche deutsche Ausgabe, in einer gekürzten oder geänderten Fassung aufgenommen:
Ambra grisea
Bellis perennis
Leonurus cardiaca
Leonurus cardiaca 3b
Vitex agnus-castus
D.
Die folgenden Texte und Monographien werden in korrigierter Fassung aufgenommen:
I. Texte
Im Kapitel "H 5.4.4 Spezielle Herstellungsvorschriften" folgende Vorschrift:
12j Flüssige Einreibungen (Externa)
II. Monographien
Cholesterolum
Phosphorus
Sulfur iodatum
Zincum isovalerianicum
Zulassung von Arzneimitteln
Im Bundesanzeiger Nr. 184 vom 29. September 2007 ist auf Seite 7660 die 336. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 8. Mai 2007 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.
Im Bundesanzeiger Nr. 185 vom 2. Oktober 2007 ist auf Seite 7683 die 83. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2007) vom 11. September 2007 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.
ThüringenDienstbereitschaft in Apotheken
Die Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen vom 1. Dezember 2006 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.) montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr
für die Dauer von maximal 2 Stunden
und von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr
2. Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4.) am 24.12. und 31.12., wenn diese von 00.00 Uhr bis 9.00 Uhr
Tage auf einen Werktag fallen und ab 12.00 Uhr
3. Dieser Beschluss tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.
Erfurt, 24. September 2007 Landesapothekerkammer Thüringen gez. Ronald Schreiber Präsident der LAK-Thüringen
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