Kommentar
Wiederholungsrezepte durch den Apotheker?
Klingt gut: Die Apotheker sollten ermächtigt werden, Wiederholungsrezepte auszustellen. Ich glaube, wir könnten das. Oder vielleicht doch nicht alle? Oder vielleicht doch erst nach besonderer Schulung?
Wir sollten jedenfalls sehr genau die Bedingungen festlegen, unter denen wir uns hier engagieren könnten. Der Aufschrei wäre groß, wenn ein Patient durch ein vom Apotheker ausgestelltes Wiederholungsrezept zu Schaden käme. Dabei wird uns wenig helfen, dass ein Apotheker, wenn er Zugriff auf die Verordnungshistorie hat und den Patienten befragt, sicher besser als die Arzthelferin am Telefon abschätzen kann, ob eine Medikation noch einmal ohne Arztkontakt fortgesetzt werden kann.
Durch die anstehende Honorierungsreform bei den Ärzten (EBM 2008) mit der verstärkten Honorierung über Fallpauschalen könnte das Thema ziemlich schnell auf die Tagesordnung geraten. Das ökonomische Interesse des Arztes, den Patienten wegen einer Nachfolgeverordnung noch einmal in der Praxis zu sehen oder ihm das Rezept zuzuschicken, wird (so der Dermatologe Dr. Erich Schubert vom Podium des Apothekertages) künftig wohl gegen null gehen: Er bekommt die Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes – auch beim ersten Mal im Quartal – wohl nicht mehr gesondert bezahlt.
Einige Voraussetzungen sollten erfüllt sein, damit wir als Apotheke beim Thema Wiederholungsrezept aktiv werden:
1. Der Arzt legt bei der Erstverordnung fest, nach welcher Zeit er den Patienten spätestens wiedersehen möchte.
2. In der Apotheke gehört die Entscheidung, ob und wie ein Wiederholungsrezept ausgestellt wird, nur in die Hand von Apothekerinnen und Apothekern. Der Patient oder sein Betreuer ist zuvor persönlich nach Wirksamkeit, unerwünschten Wirkungen und besonderen Beobachtungen zu befragen.
3. Nachverordnungen sind nur vorzunehmen, wenn in der Apotheke die Medikationsgeschichte dokumentiert wird. Hat der Patient eine Patientenkarte? Ist auch die Begleitmedikation bekannt?
4. Die Ausstellung des Wiederholungsrezeptes muss dokumentiert werden. Eine Kopie des bedienten Wiederholungsrezeptes ist dem Patienten zur Vorlage beim nächsten Arztbesuch mitzugeben.
Es ist absehbar, dass die Honorierung des Apothekers für die erbrachten Leistungen ein heißes Thema wird. Die GKV könnte (teilweise?) auf den Rabatt (2,30 Euro) verzichten, den wir abzuführen haben. Trotzdem könnte durch die Reduktion eigentlich unnötiger Arztkontakte unter dem Strich die Rechnung für alle Beteiligten – auch für die Krankenkassen – durchaus aufgehen.
Klaus G. Brauer
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