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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Homöopathisches Arzneibuch
Bekanntmachung einer Mitteilung zum Homöopathischen Arzneibuch (Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission)
Vom 24. Oktober 2007 (aus BAnz. Nr. 202 vom 27. Oktober 2007, S. 7862)
Zulassung von Arzneimitteln
Im Bundesanzeiger Nr. 190 vom 11. Oktober 2007 ist auf Seite 7734 die 337. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen vom 4. Juni 2007 abgedruckt.
Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.
Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
Der Bundestag hat am 12. Oktober 2007 die elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen beschlossen.
Sie finden das geänderte Gesetz im Internet im Downloadbereich der Deutschen Apotheker Zeitung: www.deutsche-apotheker-zeitung.de, rechte Spalte unter "Download", Benutzername apotheke, Kennwort daz.
BrandenburgQMS in Apotheken
Geschäftsordnung der Zertifizierungskommission der Landesapothekerkammer Brandenburg für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken
Die Zertifizierungskommission der Landesapothekerkammer Brandenburg für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken hat sich durch Beschluss vom 21.09.2007 folgende Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 3 der Satzung der Landesapothekerkammer Brandenburg für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken – QMS-Satzung – gegeben.
1. Die durch den Vorstand der Landesapothekerkammer Brandenburg berufenen Mitglieder der Zertifizierungskommission wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter.
2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen der Zertifizierungskommission.
3. Die Zertifizierungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Zertifizierungskommission ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
5. Bei besonderer Dringlichkeit kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Die Zertifizierungskommission hat in ihrer auf die Beschlussfassung folgenden Sitzung den im schriftlichen Verfahren gefassten Beschluss zu bestätigen.
6. Über die Sitzungen der Zertifizierungskommission ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist durch den Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
7. Auf Beschluss der Zertifizierungskommission können Sachverständige oder Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu Beginn der Sitzung auf Verschwiegenheit der ihnen durch die Teilnahme an der Sitzung bekannt werdenden Tatsachen zu verpflichten.
8. Das Verfahren der Zertifizierung wird auf der Grundlage der Satzung der Landesapothekerkammer Brandenburg für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken durch eine Richtlinie der Zertifizierungskommission geregelt.
Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 29. April 2003 außer Kraft.
BremenSatzung der Apothekerkammer
Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen
Vom 25. Juni 2007 (aus ABl. Bremen Nr. 114 vom 1. Oktober 2007, S. 1001)
Auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, beschließt die Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 25. Juni 2007 folgende Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen:
Artikel 1
Die Satzung der Apothekerkammer Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 1992 (Brem.ABl. S. 420), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11. Juni 2001 (Brem.ABl. S. 647), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Ihm sollen drei selbstständige Apotheker und zwei Apotheker in nicht selbstständiger Stellung (Mitarbeiter oder Verwalter), von denen einer seine Tätigkeit in Bremerhaven ausüben soll, sowie ein nicht in einer öffentlichen Apotheke tätiger Apotheker angehören."
2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs Vertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-l), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird die von der Kammerversammlung der Apothekerkammer Bremen am 25. Juni 2007 beschlossene Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen genehmigt.
Bremen, den 10. August 2007 Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und SozialesGesundheits-Kostenverordnung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits- Kostenverordnung
Vom 18. September 2007 (aus GBl. Bremen Nr. 47 vom 25. Oktober 2007, S. 459)
Abdruck hier nur in Auszügen
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 – 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147, 151) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 "Gesundheitsheits-Kostenverzeichnis" der Gesundheits-Kostenverordnung vom 16. August 2002 (BremGBl. S. 337 – 203-c-6), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2007, S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Gebührenziffer 500.00 wird wie folgt gefasst:
"500.00 Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, mehrerer Apotheken oder einer Krankenhaus- apotheke; Besichtigung nicht eingeschlossen 250,00 Euro bis 1.500,00 Euro"
2. Die Gebührenziffer 500.06 wird wie folgt gefasst:
"500.06 Besichtigung einer Apotheke im Rahmen der Überwachung gemäß § 64 Arzneimittel- gesetz, des Apothekengesetzes und Apothe- kenbetriebsordnung 50,00 Euro bis 500,00 Euro"
• . .
8. Die Gebührenziffer 501.06 wird wie folgt gefasst:
"501.06 Arzneimitteluntersuchung im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß §§ 64, 65 Arzneimittelgesetz; hiervon ausgenommen sind nicht beanstandete Proben selbst her- gestellter Rezeptur- und Defekturarznei- mittel aus Apotheken 200,00 Euro bis 3.000,00 Euro"
• . .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. September 2007 Der Senat
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