Pharmazeutisches Recht

Bundesrepublik Deutschland

Zulassungen von Sera und Impfstoffen

Im Bundesanzeiger Nr. 203 vom 30. Oktober 2007 ist auf Seite 7873 die Bekanntmachung Nr. 313 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 8. August 2007 abgedruckt.

Im Bundesanzeiger Nr. 206 vom 6. November 2007 ist auf Seite 7924 die Bekanntmachung Nr. 314 über die Zulassung von Sera und Impfstoffen sowie andere Amtshandlungen vom 8. September 2007 abgedruckt.

Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 35, 50445 Köln.

Bremen

Fürsorgeeinrichtung der AK

Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apotheker-kammer Bremen

Vom 26. März 2007

Die Mitgliederversammlung der Apothekerkammer Bremen hat durch Beschluss vom 29.5.1952 die "Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen" geschaffen. Die Apothekerkammer Bremen als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt diese Einrichtung fort und gibt ihr auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 5 und 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung, Berufsausübung, die Weiterbildung die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271), wie folgt:

Artikel 1

Die Satzung der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen vom 14.02.1967, zuletzt geändert am 18. März 2002, wird wie folgt geändert:

§ 1 Aufgabe und Art der Fürsorgeeinrichtung

(1) Die Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen hat die Aufgabe Apothekern und deren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie deren Witwen oder Witwern und minderjährigen Waisen, die bei Eintritt des Fürsorgefalles ihren Wohnsitz im Lande Bremen haben, auf Antrag Unterstützung zu gewähren, wenn sie in wirtschaftliche Not geraten sind. Die Unterstützung wird unabhängig von einem späteren Wechsel in einen anderen Kammerbereich gewährt. Angesichts der Neuordnung der Sozialhilfe in der Bundesrepublik Deutschland ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, das Bedürfnis für diese Fürsorgeeinrichtung weggefallen. Die Fürsorgeeinrichtung soll deshalb auslaufen.

Aus dem vorhandenen Vermögensfonds sollen die bisherigen Unterstützungsempfänger unverändert weiter ihre bisherige Unterstützung erhalten, um Härten zu vermeiden. Im Übrigen wird im Regelfall davon ausgegangen, dass für den Notbedarf die Sozialhilfeleistungen ausreichen. In Zukunft werden deshalb lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einmalige Zahlungen aus dem noch vorhandenen Vermögensfonds Unterstützungen gewährt.

(2) Die Fürsorgeeinrichtung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Bremen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird durch den Verwaltungsausschuss nach Absatz 2 a verwaltet.

(2a) Der Verwaltungsausschuss besteht aus zwei Apothekenbesitzern und zwei angestellten Apothekern sowie dem Präsidenten der Apothekerkammer als Vorsitzenden. Der Ausschuss wird von der Kammerversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(2b) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2c) Nach Abschluss des Geschäftsjahres – Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr – legt der Verwaltungsausschuss der Kammerversammlung eine Jahresschlussrechnung und die Vermögensübersicht vor: Die Jahresschlussrechnung und die Vermögensübersicht sind vor der Behandlung in der Kammerversammlung auf die Dauer von 14 Tagen zur Einsichtnahme für alle Kammerangehörigen auf der Geschäftsstelle der Apothekerkammer Bremen auszulegen. Die Jahresschlussrechnung und die Vermögensübersicht sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung besteht nicht. Die Leistungen sind freiwillige, jederzeit widerrufliche Zuwendungen.

§ 2 Kreis der Unterstützungsempfänger

(1) Der Kreis der Unterstützungsempfänger ergibt sich aus § 1 Abs. 1.

(2) Als Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten

a) eheliche Kinder,

b) eheliche Stiefkinder,

c) für ehelich erklärte Kinder,

d) an Kindes statt angenommene Kinder,

e) nicht eheliche Kinder,

f) Pflegekinder,

sofern und solange deren Lebensunterhalt von dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis bestritten wird.

(3) Apothekerassistenten sowie deren Angehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 können in besonderen Fällen befristet in den Kreis der Unterstützungsempfänger einbezogen werden.

(4) Eine unterstützungsbedürftige Notlage besteht im Regelfall nicht, soweit der Betroffene Sozialhilfe erhält oder erhalten kann.

Die Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer ist als freiwilliges Hilfswerk dazu bestimmt, nur in solchen Fällen einzugreifen, bei denen trotz der erbrachten Sozialhilfeleistungen ein zusätzliches Unterstützungsbedürfnis gegeben ist.

§ 3 Behandlung von Unterstützungsanträgen

(1) Unterstützungsanträge sind unter ausführlicher Darlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse schriftlich an die Fürsorgeeinrichtung zu richten.

(2) Über die Anträge entscheidet der Verwaltungsausschuss (§ 1 Abs. 2 Satz 2) Er prüft insbesondere, ob unbeschadet der Sozialhilfeleistungen ein besonderes Unterstützungsbedürfnis gegeben ist.

(3) Unterstützungen werden grundsätzlich nicht gewährt, wenn

a) die Bestallung entzogen oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, es sei denn, dass hierfür eine unverschuldete Krankheit ursächlich war,

b) Berufsunwürdigkeit vorliegt,

c) die Notlage durch eigenes Verschulden entstanden ist.

In diesen Fällen erhalten auch die Angehörigen oder Hinterbliebenen in der Regel keine Unterstützung.

(4) Antragsteller, die der Fürsorgeeinrichtung unwahre Angaben gemacht haben oder die Unterlagen verweigern, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind, erhalten keine Unterstützung.

§ 4 Höhe der Unterstützungen

(1) Die Unterstützung aus der Fürsorgeeinrichtung der Apothekerkammer Bremen soll den Hilfsbedürftigen in die Lage versetzen, eine besondere Notlage zu lindern. Der Verwaltungsausschuss setzt unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der Zahl der Unterstützungsempfänger die Unterstützungsbeträge nach billigem Ermessen fest.

(2) Die Unterstützungen werden nachrangig gegenüber entsprechenden Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht. Sie entfallen, wenn und soweit eine Anrechnung auf Leistungen der Träger der Sozialhilfe erfolgen würde.

(3) Der Verwaltungsausschuss hat jährlich einmal alle noch laufenden Unterstützungsfälle hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 2 bis 4 zu überprüfen.

(4) Unterstützungen, die auf Grund unzutreffender Angaben oder nicht mehr gegebener Voraussetzungen gewährt worden sind, können auf Beschluss des Verwaltungsausschusses zurückgefordert werden.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mittel für die Fürsorgeeinrichtung werden durch Beiträge der Inhaber der öffentlichen Apotheken aufgebracht.

(2) Die Höhe des Beitrages wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses von der Kammerversammlung festgesetzt.

(3) Zur Deckung der Verwaltungskosten zahlt die Fürsorgeeinrichtung an die Kammer einen Kostenbeitrag von jährlich 700,00 Euro.

Dieser Kostenbeitrag ist angemessen anzupassen, wenn sich der tatsächliche Verwaltungsaufwand ändert. Über solche Änderungen beschließt der Kammervorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss und die Kammerversammlung für den Fall, dass es nicht zu einem Einvernehmen kommen sollte.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist der Einspruch zulässig, der innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben ist, bei der Apothekekammer schriftlich eingelegt werden muss. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 7 Auflösung der Fürsorgeeinrichtung

Wird die Fürsorgeeinrichtung durch Beschluss der Kammerversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgelöst, so darf die Apothekerkammer das Vermögen der Fürsorgeeinrichtung nur zur Unterstützung Bedürftiger des in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreises verwenden.

Artikel 2

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26. März 2007 in Kraft.

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