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OVG-Urteil Saarbrücken
DocMorris-Apotheke darf Filialen haben
(lak/daz). Der Newsletter Recht der Landesapothekerkammer Hessen macht auf interessante Folgen aufmerksam, die das jüngste Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes zur Apothekenbetriebserlaubnis in Saarbrücken nach sich zieht, z. B. die Möglichkeit zur Filialisierung.
Unmittelbare Folge der Entscheidung des OVG ist, dass DocMorris von seiner Betriebserlaubnis Gebrauch machen darf, so der Newsletter. Damit unterfällt diese Apotheke, auch wenn sie in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, allen bundesdeutschen apothekenrechtlichen Vorschriften. DocMorris darf daher in der Bundesrepublik Deutschland wie jeder Apotheker eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialen betreiben. Für den Fall, dass die Apotheke in Saarbrücken als Hauptapotheke betrieben wird, bestünde die Möglichkeit, in gleichen oder in angrenzenden Kreisen bis zu drei Filialen zu betreiben, schreibt der hessische Newsletter. Weder die Entscheidung des OVG noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den griechischen Optikergeschäften bedeuten, dass Kapitalgesellschaften eine unbestimmte Vielzahl von öffentlichen Apotheken betreiben dürfen. Aber die DocMorris-Apotheke in Saarbrücken müsste auch Folgendes beachten: Sofern der Versandhandel von DocMorris aus der Apotheke in Saarbrücken erfolgt, gelten hierbei die Vorschriften des Deutschen Apothekenrechts. Dies beinhaltet u. a. das Verbot des Verzichtes auf die Zuzahlung sowie die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
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