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Praxis aktuell
Aufbewahrungsfristen der im Apothekenbetrieb vorgeschriebenen Aufzeichnungen | ||
Aufzeichnung |
Erläuterung |
Aufbewahrungsfrist |
Herstellungsprotokoll Defektur |
pro Charge
§ 8 Abs. 1 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Prüfprotokoll Defektur |
soweit erforderlich
§ 8 Abs. 2 und 3 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Prüfprotokoll Ausgangsstoffe |
pro Packung
§§ 6 und 11 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Prüfprotokoll Fertigarzneimittel |
stichprobenweise pro Tag ein Fertigarzneimittel
(mind. 20 pro Monat) § 12 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Arzneimittelrisiken
– Rückruf
– Stufenplan
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Überprüfungen, Maßnahmen und Benachrichtigungen
§ 21 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Einfuhr von Arzneimitteln (Importkartei) |
jedes gemäß § 73 Abs. 3 AMG eingeführte Arzneimittel
§ 18 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Erwerb von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln |
– geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine
– bei Tieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln
dienen: Rezepturdurchschrift verbleibt in der Apotheke § 19 ApBetrO
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nicht weniger als 5 Jahre und
mind. 1 Jahr nach Verfallsdatum § 22 Abs. 1 ApBetrO
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Überprüfungsprotokoll Krankenhaus |
Arzneimittelvorräte auf den Stationen
§ 32 ApBetrO
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5 Jahre
§ 22 Abs. 1 ApBetrO
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Überprüfungsprotokoll Heim |
ordnungsgemäße, bewohnerbezogene Aufbewahrung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
§ 12a ApoG
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3 Jahre
BAK-Empfehlungen
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BtM-Rezepte |
Aufbewahrung von Teil I des BtM-Rezeptes
nach Abgabedatum geordnet § 12 Abs. 4 BtMVV
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3 Jahre
§ 12 Abs. 4 BtMVV
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BtM-Kartei |
– unverzüglich nach Bestandsänderung je Betäubungsmittel
– am Ende eines Kalendermonats Überprüfung
des Bestands durch Apothekenleiter §§ 13 und 14 BtMVV
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3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 13 Abs. 3 BtMVV
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BtM-Lieferscheine |
nach Erwerbsdatum geordnet
§ 5 BtMBinHV
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3 Jahre
§ 5 BtMBinHV
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Patientenkartei für Substitutionsmitteleinnahme |
patientenbezogene Verbrauchs- und Bestandsführung bei Apotheken, die die Vergabe von Substitutionsmitteln in ihrer Apotheke durchführen
§ 13 Abs. 1 BtMVV
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3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 13 Abs. 3 BtMVV
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Verbleibsnachweise von Blutzuckerbereitungen, Sera aus menschlichem Blut und gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen (Transfusionsgesetz) |
patienten- und chargenbezogene Dokumentation
zum Zwecke der Rückverfolgung § 17 Abs. 6a ApBetrO
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30 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 22 Abs. 4 ApBetrO
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Gefahrstoff-Abgabebuch |
T und T+-Gifte (empfehlend für ätzende, brandfördernde oder hochentzündliche Stoffe sowie gesundheitschädliche Stoffe mit R-Sätzen R 40, R 62 oder R 63)
§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV
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3 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV
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Gefahrstoffverzeichnis |
im Betrieb verwendete Gefahrstoffe mit Verweis
auf Sicherheitsdatenblätter § 7 Abs. 8 GefStoffV
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auf dem aktuellen Stand halten |
Betriebsanweisung § 14 |
– schriftlich
– jährliche mündliche Unterweisungen der Beschäftigten schriftlich festzuhalten
§ 14 Abs. 2 GefStoffV
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jährlich durchzuführen |
Alkoholverwendungsbuch |
bei Verwendung von steuerfreiem Ethanol Aufzeichnungen über Bezug und Verwendung
(Vordrucke vom Hauptzollamt) § 28 BrStV
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10 Jahre nach der letzten Eintragung
§ 147 Abgabenverordnung
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Bereithaltung von Unterlagen über die Herstellung eigener Kosmetika |
Unterlagen für die amtliche Überwachung
§ 5b Abs. 1 KosmetikV
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mind. 1 Jahr nach Mindesthaltbarkeitsdatum
Leitlinien zur Herstellung
kosmetischer Mittel |
Medizinproduktebuch |
für die in den Anlagen 1 und 2 gelisteten Medizinprodukte
§ 7 MPBetrB
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5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinproduktes
§ 9 Abs. 2 MPBetrV
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Bestandsverzeichnis Medizinprodukte |
aktive nichtimplantierbare im Betrieb verwendete
Medizinprodukte § 8 MPBetrV
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auf dem aktuellen Stand halten |
Herstellung von Medizinprodukten: Erklärung Dokumentation |
Sonderanfertigungen
§ 6 Abs. 5 MPV
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5 Jahre
§ 6 Abs. 5 MPV
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Risiken bei Medizinprodukten
– Rückruf
– Meldung von Vorkommnissen
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Dokumentation der Durchführung von Maßnahmen
und der Überprüfungen MPSV
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nicht weniger als 5 Jahre und mindestens 1 Jahr nach Verfallsdatum in Anlehnung an § 22
ApBetrO
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