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Neues Urteil
Zimtextrakt-Präparat doch kein Arzneimittel
(du). Nachdem schon das Landgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 6. Dezember 2006 die Verkehrsfähigkeit des Diabetruw-Zimtextrakt-Präparats als diätetisches Lebensmittel bestätigt hatte, stufte am 2. Februar 2007 das Oberlandesgericht München auch das Zimtextrakt-Präparat Alsidiabet Zimt-Catechine als frei verkehrsfähiges diätetisches Lebensmittel ein.
Zimt-haltige Präparate sind zum einen wegen eines möglicherweise gesundheitsgefährdenden Cumarin-Gehalts in die Diskussion geraten, zum anderen wurde vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Auffassung vertreten, dass solche Präparate, die aufgrund von Herstellerangaben zur Senkung des Blutzuckers dienen sollen, als Arzneimittel einzustufen sind und der Zulassung bedürfen. Diese Einstufung hat zu verschiedenen Gerichtsverfahren geführt, die zum Teil noch anhängig sind.
Wie schon in dem Diabetruw-Urteil des Landgerichts Bielefeld folgten auch die Richter des Oberlandesgerichts München der Auffassung, dass sich die Zimtextrakt-Zufuhr durch Alsidiabet Zimt-Catechine im Rahmen dessen hält, was dem Körper bei gängigen Rezepten mit Zimt zugeführt wird. Danach sei die Wirkung als lebensmitteltypisch mild und nicht als pharmakologisch zu beurteilen. Wie bei Diabetruw wird auch bei Alsidiabet Zimt-Catechine von Herstellerseite auf einen unbedenklichen Cumaringehalt verwiesen. Durch das standardisierte Extraktionsverfahren werde bei Alsidiabet ein überhöhter Cumaringehalt regelmäßig ausgeschlossen. Er sei mit 0,5 mg Cumarin pro Tagesdosis so gering, dass die vom BfR mit den Überwachungsbehörden vereinbarten Höchstmengen von 0,1 mg /kg Körpergewicht nicht überschritten würden.
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