Dokumentationspflicht verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
Für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel muss seit Oktober 2006 der Erwerb und die Abgabe aller verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel dokumentiert werden. Diese Dokumentationspflicht erstreckt sich auch auf die Abgabe für nicht-lebensmittelliefernde Tiere.
Für diese weitergehende Dokumentationspflicht steht jetzt ein Formularblock zur Verfügung, der alle vom Gesetzgeber geforderten Angaben wie Name und Anschrift des Empfängers und des verschreibenden Tierarztes, Bezeichnung und Menge des abgegebenen Arzneimittels – einschließlich Chargenbezeichnung bzw. Herstellungsdatum – sowie das Datum der Abgabe dokumentiert. Diese Aufzeichnungen zu verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln sind fünf statt wie bislang drei Jahre lang aufzubewahren.
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