Resturlaub bedenken!

(bü). Das Urlaubsjahr 2008 hat gerade begonnen, da gilt es für viele Arbeitnehmer, an den Resturlaub aus 2007 zu denken. Viel Zeit dafür haben sie nicht mehr.

Bis März 2008 ist Zeit

Das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich, dass der Erholungsurlaub im "laufenden Kalenderjahr" zu nehmen ist. Er kann nur ausnahmsweise auf das folgende Jahr übertragen werden, etwa weil der Arbeitnehmer krank wurde, weil der Arbeitgeber um eine Verlegung bat oder weil andere Mitarbeiter krank geworden sind.

"Übertragener" Urlaub aus 2007 muss im Regelfall bis zum 31. März 2008 "genommen", also abgewickelt (nicht nur "angetreten") sein.

Ausnahme: Beginnt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte, so hat er lediglich Anspruch auf "Teilurlaub". Dieser wird – soweit nicht verbraucht – auf Wunsch des Arbeitnehmers ohne zeitliche Begrenzung auf das ganze Folgejahr übertragen. Eine unbeschränkte Übertragungsmöglichkeit gibt es außerdem für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden.

Was passiert, wenn wegen einer längeren Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass der Urlaub dadurch nicht abgeschrieben werden muss. Aber auch dieser Anspruch verfällt am 31. März oder zum Ende des anderweit geregelten Übertragungszeitraums, urteilte das Bundesarbeitsgericht – und fügte hinzu, dass der Arbeitgeber übertragenen Urlaub aber nicht aus betriebsbedingten Gründen verweigern dürfte.

In diesem Zusammenhang bedeutsam: Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub aus dem Vorjahr erst im März des Folgejahres und wird er in dieser Zeit krank, so verfällt der – wegen der Arbeitsunfähigkeit an sich "aufgeschobene" – Urlaub ebenfalls zum Ende des Übertragungszeitraums.

Eine Barabgeltung des Urlaubs kann vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Das Bundesurlaubsgesetz sieht nur für die Fälle eine Auszahlung vor, in denen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen worden war. Allerdings: Wer erwerbsunfähig aus dem Betrieb ausscheidet, der kann für nicht genommenen Urlaub keine Abgeltung verlangen – es sei denn, im Arbeits- oder Tarifvertrag ist es anders geregelt.

Teilzeitkräfte haben Urlaubsansprüche wie jeder Vollbeschäftigte auch. Sollte der Arbeitgeber einer Teilzeitkraft den Urlaub 2007 verweigert haben, so kann noch bis zum 31. März 2008 in Ferien gegangen werden. Wird die Teilzeitkraft erst danach aktiv, so kann der Arbeitgeber – gesetzlich untermauert – endgültig abwinken..

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