(bü). Im Rahmen einer Hausratversicherung ist der in einer Garage befindliche Hausrat mitversichert, sofern sich die Garage in der "Nähe" der Wohnung befindet. Die erforderliche Nähe liegt vor, wenn ein "enger räumlicher Bezug zum Versicherungsort" besteht, was anzunehmen ist, wenn sich die Garage zwar nicht unmittelbar auf dem Grundstück, aber daneben befindet. Liegt sie jedoch "außerhalb jeglicher Sicht- und Hörweite" (hier mehr als 700 m Luftlinie, zudem durch eine Hauptverkehrsstraße und Gewerbeobjekte getrennt) und sind deshalb keinerlei Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten mehr gegeben, so ist ein Diebstahl aus der Garage nicht durch die Hausratversicherung gedeckt.
(Amtsgericht Senftenberg,
21 C 400/07)
AZ 2008,
Nr. 20, S. 7, 12.05.2008
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