Aktuelle Urteile
(bü). Wer sich von der Rentenversicherungspflicht wegen eines entsprechenden Schutzes in einem anderen Versorgungssystem hat befreien lassen (hier eine Apothekerin), der kann für Kindererziehungszeiten keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen. Die "Babyjahre" sind jedoch anzuerkennen, wenn das andere Versorgungssystem (hier das Versorgungswerk der Apotheker) Kindererziehungszeiten nicht – auch nicht annähernd – in der Rentenhöhe berücksichtigt. (Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung unter anderem auch damit, dass die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der berufständischen Versorgung bisher der Umstand entgegensteht, dass dort – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung – die entsprechenden Beiträge nicht vom Bund gezahlt werden.
(Az.: B 13 R 64/06 R)
AZ 2008,
Nr. 21, S. 6, 19.05.2008
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