(bü). Universitätsprofessoren des Fachs Medizin, die als Chefärzte an einer Uniklinik die Möglichkeit haben, Privatpatienten stationär aufzunehmen, müssen für die "Inanspruchnahme der Infrastruktur der Klinik" ein Nutzungsentgelt bezahlen. Für diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber niedergelassenen Ärzten (Unikliniken üben wegen des hochqualifizierten Personals und wegen der Behandlung nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine erhebliche Anziehungskraft auf Privatpatienten aus) hält das Bundesverwaltungsgericht einen Vorteilsausgleich von 20 Prozent von den Bruttoeinahmen für angemessen.
(Az.: 2 C 27/06)
AZ 2008,
Nr. 21, S. 6, 19.05.2008
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