Aktuelle Urteile
(bü). Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle in ihrem Betrieb, besetzt der Arbeitgeber, dem ihre Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle aber mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Mitarbeiterin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, "wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen", so das Bundesarbeitsgericht. (Hier sah das BAG den Nachweis der Frau, sie sei wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden, unter anderem dadurch als geführt an, dass sie "bei der Nichtberücksichtigung damit getröstet" worden sei, "dass sie sich auf ihr Kind freuen" solle. Die Vorinstanz muss nun endgültig die Vorgänge aufklären.)
(Az.: 8 AZR 257/07)
AZ 2008,
Nr. 24, S. 7, 09.06.2008
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.